Deckungsgrad & Performance

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV2 errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen (Aktiven) abzüglich Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse.

Die Performance wird als Verhältnis von Ertrag zu den durchschnittlich investierten Vermögensanlagen berechnet. Dabei werden laufende Erträge wie Coupons- und Dividendenzahlungen, Kapitalgewinne und -verluste sowie der gesamte Vermögensverwaltungsaufwand berücksichtigt («total return»). Mittelzu- und -abflüsse beeinflussen die Höhe des durchschnittlich investierten Kapitals. Auch der Zeitpunkt der Mittelflüsse spielt eine Rolle.

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1. Juni 2016

Teilrevision PK-Gesetz

Der Regierungsrat hat am 10. Mai 2016 entschieden, die Änderung des vom Kantonsrat beschlossenen PK-Gesetzes per 1. Juli 2016 in Kraft zu setzen. Es geht um folgende 3 Punkte:

  1. Die neue Bezeichnung ‚Pensionskasse Schaffhausen‘ respektive die Abkürzung ‚PKSH‘ wird ins Gesetz übernommen. An der Rechtsform ändert sich nichts, die PKSH bleibt eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
  2. Das Personal der PKSH untersteht nicht mehr länger dem kantonalen Personalrecht sondern dem Privatrecht (OR). Die Details werden in der Verwaltungskommission noch definiert.
  3. Um die Vorsorgepläne besser gestalten zu können, wird die Verwaltungskommission entscheiden können, welche Höhe der Koordinationsabzug beträgt. Momentan liegt dieser bei CHF 28‘200.00, kann aber bis zum bundesrechtlich vorgeschriebenen Betrag von aktuell CHF 24‘675.00 reduziert werden.

Damit werden einerseits bundesrechtliche Vorgaben nachvollzogen und andererseits der Verwaltungskommission adäquate Führungsinstrumente zur Verfügung gestellt.

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