Sicherheitsfonds
Als öffentlich-rechtliche Stiftung ist der «Sicherheitsfonds BVG» eine Behörde mit Verfügungskompetenz. Der Sicherheitsfonds wird durch sämtliche dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, so auch von der PKSH.
Oberstes Gremium ist der Stiftungsrat, in welchem die Spitzenorganisationen der Sozialpartner, die öffentliche Verwaltung sowie ein neutrales Mitglied Einsitz haben. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sozialversicherung.
Der Sicherheitsfonds übernimmt wichtige Aufgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Insolvenzleistungen
Die Hauptaufgabe des Sicherheitsfonds BVG ist die Garantie der Leistungen aller Versicherten der 2. Säule bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtungen respektive des Versichertenkollektives (Anschluss eines Arbeitgebers bei einer Sammel/ Gemeinschaftseinrichtung).
Zentralstelle 2. Säule
Auf den 1. Mai 1999 wurde die Zentralstelle 2. Säule geschaffen, als welche ebenfalls der Sicherheitsfonds fungiert. Sie ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der 2. Säule und den Versicherten. Die Einrichtungen haben der Zentralstelle die Guthaben ohne Kontakt zu den Berechtigten zu melden, und die Versicherten können bei der Zentralstelle Anfragen über den Verbleib ihrer Guthaben machen.
Verbindungsstelle
Seit dem 1. Juni 2002 ist der Sicherheitsfonds zudem im Bereich der beruflichen Vorsorge Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
Zuschussleistungen
Seit Inkrafttreten des BVG läuft über den Sicherheitsfonds mittels der Zuschüsse ein Ausgleich zugunsten von Arbeitgebern mit überdurchschnittlich vielen älteren Angestellten, welche durch die gestaffelten Sparbeiträge nach BVG besonders stark belastet werden.
Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.
Anspruch auf einen Zuschuss besteht, soweit die Summe der Altersgutschriften gemäss BVG sämtlicher Angestellter eines Arbeitgebers 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt.
Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.
Der Zuschuss wird an die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt.