Deckungsgrad & Performance

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV2 errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen (Aktiven) abzüglich Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse.

Die Performance wird als Verhältnis von Ertrag zu den durchschnittlich investierten Vermögensanlagen berechnet. Dabei werden laufende Erträge wie Coupons- und Dividendenzahlungen, Kapitalgewinne und -verluste sowie der gesamte Vermögensverwaltungsaufwand berücksichtigt («total return»). Mittelzu- und -abflüsse beeinflussen die Höhe des durchschnittlich investierten Kapitals. Auch der Zeitpunkt der Mittelflüsse spielt eine Rolle.

Eintritt

Eintritt

Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestes per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 25 Jahre alt wird. Die Beitragspflicht endet für Männer und Frauen mit der Pensionierung bzw. mit Vollendung des 65. Altersjahres. Das Vorsorgeverhältnis kann aber durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über dieses Alter hinaus bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt werden.

Eintritt
  • Wer gehört zum Kreis der Versicherten der PKSH?

    Die «Pensionskasse Schaffhausen PKSH» ist die Pensionskasse des Personals des Kantons und der ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

  • Wie hoch ist der Mindestlohn für eine Aufnahme in die PKSH?

    Sobald der Jahresverdienst höher ist als der Mindestlohn nach BVG (Stand 2023: CHF 22'050.-), besteht eine Versicherungspflicht. Liegt der Jahresverdienst unter dem Mindestlohn nach BVG, versichert die PKSH die Arbeitnehmenden auf Antrag des Arbeitgebers.  

  • Ich arbeite für mehrere Arbeitgeber: Bin ich bei der PKSH versichert?

    Für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern ist das Gesamteinkommen, welches bei den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, massgebend. Die Aktiv-Versicherten haben den Arbeitgeber über ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu informieren.

  • Ich bin teilzeitbeschäftigt (z.B. 45%): Bin ich bei der PKSH versichert?

    Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch bei der PKSH im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, wenn das Jahreseinkommen über CHF 22'050 (Stand 2023) liegt. Der Koordinationsabzug reduziert sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

  • Wie wird das anrechenbare Einkommen (Besoldung) berechnet?

    Massgebend ist das vom Arbeitgeber gemeldete Salär. Dieses beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Nicht als regelmässige Zulagen gelten: Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Inkonvenienzentschädigungen, Spezialdienstzulagen, Zulagen mit Spesencharakter sowie Abfindungen.

  • In welchem Alter erfolgt die Aufnahme in die PKSH?

    Die Risiken Tod und Invalidität sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird, versichert. Für die Altersvorsorge beginnt der Sparprozess am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 25 Jahre alt wird.

  • Was ist unter dem Begriff «versicherter Lohn» (versicherte Besoldung) zu verstehen?

    Der versicherte Lohn entspricht dem vom Arbeitgeber gemeldeten anrechenbaren Jahreslohn (AHV-pflichtiges Einkommen), vermindert um den AHV-Koordinationsabzug. Dadurch versichern die AHV/IV und die PKSH nicht die gleichen Lohnanteile.

  • Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

    Bei einer Beschäftigung von 100% entspricht der Koordinationsabzug 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2023: CHF 25'725). Bei einer Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst. Der Koordinationsbetrag darf nicht höher sein als die Hälfte der anrechenbaren Besoldung.

  • Wie hoch sind die Beiträge und die Altersgutschriften?

    Arbeitnehmer- und Arbeitgebereiträge sowie die Altersgutschriften werden gemäss den "Versicherungstechnischen Tabellen" im Vorsorgereglement in Prozent der versicherten Besoldung festgelegt.

  • Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?

    Sie sind gesetzlich verpflichtet, bei Aufnahme in die PKSH alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Dadurch erhöht sich Ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes Sparkapital.

  • Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?

    Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die PKSH übertragen haben, erhalten Sie von uns einen aktuellen Versicherungsausweis, auf welchem die maximal mögliche Einkaufssumme auf den Richtwert ausgewiesen ist.

  • Sind arbeitslose Personen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert?

    Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über CHF 80.90 pro Tag (Stand: 2014) erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter, obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Die Austrittsleistung von arbeitslosen Personen ist einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) zu überweisen, oder direkt an die BVG-Auffangeinrichtung: http://www.aeis.ch.

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

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Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Eintritt

Arbeitnehmende sind bei der PKSH versichert, sofern sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen und ein Jahressalär von mehr als CHF 22’050 erzielen (Stand: 1.1.2024). Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr dauern, wird der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. Wer beispielsweise für ein halbes Jahr angestellt wird und in dieser Zeit CHF 15’000 verdient, wird in die Pensionskasse aufgenommen, weil der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet CHF 30’000 beträgt. Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Gesamteinkommen, welches beim Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt, können eine Versicherung bei der Pensionskasse Schaffhausen verlangen. Nicht versichert werden Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Freiwillig versichert werden Personen, die im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert sind oder die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es ist Aufgabe Ihres Arbeitgebers zu prüfen, ob Sie die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen. Sind diese gegeben, meldet er Sie bei der PKSH an. Nach erfolgter Aufnahme erhalten Sie von uns zusammen mit den Eintrittsunterlagen einen individualisierten QR-Einzahlungsschein für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung. Bitte leiten Sie diesen Einzahlungsschein an die Pensionskasse Ihres früheren Arbeitgebers oder der Freizügigkeitsstiftung weiter.

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  • Wer gehört zum Kreis der Versicherten der PKSH?

    Die «Pensionskasse Schaffhausen PKSH» ist die Pensionskasse des Personals des Kantons und der ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

  • Wie hoch ist der Mindestlohn für eine Aufnahme in die PKSH?

    Sobald der Jahresverdienst höher ist als der Mindestlohn nach BVG (Stand 2023: CHF 22'050.-), besteht eine Versicherungspflicht. Liegt der Jahresverdienst unter dem Mindestlohn nach BVG, versichert die PKSH die Arbeitnehmenden auf Antrag des Arbeitgebers.  

  • Ich arbeite für mehrere Arbeitgeber: Bin ich bei der PKSH versichert?

    Für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern ist das Gesamteinkommen, welches bei den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, massgebend. Die Aktiv-Versicherten haben den Arbeitgeber über ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu informieren.

  • Ich bin teilzeitbeschäftigt (z.B. 45%): Bin ich bei der PKSH versichert?

    Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch bei der PKSH im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, wenn das Jahreseinkommen über CHF 22'050 (Stand 2023) liegt. Der Koordinationsabzug reduziert sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

  • Wie wird das anrechenbare Einkommen (Besoldung) berechnet?

    Massgebend ist das vom Arbeitgeber gemeldete Salär. Dieses beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Nicht als regelmässige Zulagen gelten: Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Inkonvenienzentschädigungen, Spezialdienstzulagen, Zulagen mit Spesencharakter sowie Abfindungen.

  • In welchem Alter erfolgt die Aufnahme in die PKSH?

    Die Risiken Tod und Invalidität sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird, versichert. Für die Altersvorsorge beginnt der Sparprozess am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 25 Jahre alt wird.

  • Was ist unter dem Begriff «versicherter Lohn» (versicherte Besoldung) zu verstehen?

    Der versicherte Lohn entspricht dem vom Arbeitgeber gemeldeten anrechenbaren Jahreslohn (AHV-pflichtiges Einkommen), vermindert um den AHV-Koordinationsabzug. Dadurch versichern die AHV/IV und die PKSH nicht die gleichen Lohnanteile.

  • Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

    Bei einer Beschäftigung von 100% entspricht der Koordinationsabzug 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2023: CHF 25'725). Bei einer Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst. Der Koordinationsbetrag darf nicht höher sein als die Hälfte der anrechenbaren Besoldung.

  • Wie hoch sind die Beiträge und die Altersgutschriften?

    Arbeitnehmer- und Arbeitgebereiträge sowie die Altersgutschriften werden gemäss den "Versicherungstechnischen Tabellen" im Vorsorgereglement in Prozent der versicherten Besoldung festgelegt.

  • Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?

    Sie sind gesetzlich verpflichtet, bei Aufnahme in die PKSH alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Dadurch erhöht sich Ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes Sparkapital.

  • Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?

    Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die PKSH übertragen haben, erhalten Sie von uns einen aktuellen Versicherungsausweis, auf welchem die maximal mögliche Einkaufssumme auf den Richtwert ausgewiesen ist.

  • Sind arbeitslose Personen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert?

    Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über CHF 80.90 pro Tag (Stand: 2014) erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter, obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Die Austrittsleistung von arbeitslosen Personen ist einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) zu überweisen, oder direkt an die BVG-Auffangeinrichtung: http://www.aeis.ch.

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Beiträge

Beiträge & Versicherter Lohn

Die berufliche Vorsorge wird im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bauen gemeinsam mit ihren Beiträgen (in Prozent des versicherten Lohns) das individuelle Altersguthaben (Sparguthaben) auf. Das während der Erwerbszeit angesparte Kapital wird, samt Zinsen und freiwilligen Einlagen, zur Finanzierung der Altersleistungen verwendet.

Die Beiträge bestehen aus Sparbeiträgen für die Altersvorsorge und Risikobeiträgen für die Invaliditäts- und Todesfallversicherung. Die Versicherten können jeweils bis zum 10. Dezember wählen, nach welchem Vorsorgeplan sie ab dem Folgejahr Beiträge leisten wollen. Dabei haben sie die Wahl zwischen dem Vorsorgeplan Standard und dem Vorsorgeplan Plus. Der Unterschied besteht in den höheren Sparbeiträgen der Mitarbeitenden im Vorsorgeplan Plus, der entsprechend höhere Altersgutschriften sowie ein höheres Altersguthaben zur Folge hat. Dadurch wird mit dem Vorsorgeplan Plus das planmässige Altersrentenziel von 60% des versicherten Lohns bereits im Alter 63 anstatt 65 erreicht.

Für die Äufnung der Wertschwankungsreserven, die Äufnung eines Indexfonds und zur Behebung einer Unterdeckung gemäss Art. 65d BVG wird von den Aktiv-Versicherten und den Arbeitgebern ein Stabilisierungsbeitrag erhoben. Aktiv-Versicherte leisten nur bei einer Unterdeckung Stabilisierungsbeiträge.

Beiträge

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Adressänderung

Adressänderung

Aktiv-Versicherte müssen einen Wohnortswechsel ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die Adressänderung wird der PKSH dann über den zuständigen Arbeitgeber gemeldet.

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Einlagen (Einkauf)

Einlagen zur Erhöhung des Altersguthabens (Einkauf)

Mit freiwilligen Einlagen können Aktivversicherte und Teil-Invalidenrentenbeziehende ihr Altersguthaben und somit ihre künftige Altersrente erhöhen und profitieren gleichzeitig von Steuervorteilen. Allfällige Lücken können beispielsweise bei Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhung oder bei Scheidung entstehen.

Bei Rücktritt nach dem 60. aber vor Vollendung des 65. Altersjahres besteht die Möglichkeit, Einlagen in der Höhe zu leisten, woraus die gleiche Altersrente resultiert, die im Vorsorgeplan Standard als Leistungsziel im Alter 65 vorgesehen ist.

Wurden Einlagen getätigt, dürfen innerhalb der nächsten 3 Jahre keine Kapitalbezüge getätigt werden.

Wenn Sie eine persönliche Einlage leisten möchten, können Sie Ihren Einkauf im Online-Berechnungstool auf unserer Webseite simulieren (Simulationen – Freiwilliger Einkauf). Dabei wird Ihnen die maximal mögliche Einkaufssumme angezeigt (diese Angabe finden Sie übrigens auch auf Ihrem letzten Versicherungsausweis). Daraufhin wird Ihr persönlicher Einzahlungsschein mit dem von Ihnen eingegebenen Betrag erstellt. Bitte beachten Sie, dass das «Selbstdeklarationsformular Einkauf» ausgefüllt werden muss. Um die Verarbeitung vor Jahresende durchführen zu können, muss der Einkauf (inkl. Überweisung) bis spätestens am 17. Dezember erfolgt sein. Die Bescheinigung des Einkaufs wird durch die PKSH ausgestellt und Ihnen zugeschickt. Der Einkaufsbetrag ist steuerlich abzugsfähig.

Einlagen von einem vorhandenen Vorsorgekonto (Säule 2 oder 3a) müssen direkt von der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung selber überwiesen werden. Diese Einlagen sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da sie bereits bei der vorherigen Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt wurden.

 

Einlagen (Einkauf)
  • Was ist das Ziel eines persönlichen Einkaufs in die Altersleistungen der PKSH?

    Aktiv-Versicherte können sich steuerbegünstigt bis zu den maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen. Dies gilt auch für Teilinvalide auf ihren aktiven Teil. Der Einkauf dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Altersguthabens. Allfällige Lücken können beispielsweise durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstanden sein. Der Arbeitgeber kann sich ganz oder teilweise an diesen Einlagen beteiligen. Darüber hinaus sind bei einer vorzeitigen Pensionierung zusätzliche Einlagen bis zu jener Höhe möglich, die eine gleich hohe Altersrente ergeben, die im Vorsorgeplan Standard als Leistungsziel bei Vollendung des 65. Altersjahres resultieren würde. Der Arbeitgeber kann sich insbesondere im Rahmen von Sozialplänen an diesen Einlagen ganz oder teilweise beteiligen.

  • Welche Bedeutung hat in der PKSH der Richtwert?

    Die Höhen der jährlichen Beiträge und Altersgutschriften für ein Aktivmitglied sind auf ein Leistungsziel ausgerichtet. Entspricht beispielsweise bei einem Aktiv-Mitglied das Altersguthaben im Vorsorgeplan Standard im Alter 65 genau dem Richtwert, beträgt die Altersrente ca. 60% der versicherten Besoldung. Das Vorsorgereglement legt für jedes Alter und für jeden Vorsorgeplan einen Richtwert des Altersguthabens fest. Den für Sie gültigen Richtwert entnehmen Sie bitte dem letzen Versicherungsausweis.

  • Müssen in der PKSH obligatorische Einlagen auf den Richtwert geleistet werden?

    Einkäufe auf den Richtwert sind nicht obligatorisch. Ein Aktiv-Mitglied kann mit freiwilligen Einlagen sein Altersguthaben auf den Richtwert bringen. Dies hat zur Folge, dass sich die versicherten Risikoleistungen bei Alter, Tod und Invalidität erhöhen. Bei den freiwilligen Einkäufen auf den Richtwert sind die Bestimmungen gemäss Art. 76b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu beachten. Den maximal möglichen Einkaufsbetrag auf den Richtwert finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

  • Welche Einschränkungen müssen beachtet werden?

    Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls (Alterspensionierung, Invalidität, Tod) persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist eine Rückzahlung des Vorbezuges nicht mehr möglich. In diesem Falle reduziert sich die maximal möglich Einkaufssumme auf den Richtwert um den getätigten Vorbezug für Wohneigentum. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich. Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes. Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, prüft die PKSH, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind. Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich nach einem persönlichen Einkauf einen Kapitalbezug plane?

    Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Bitte beachten: Ein getätigter Einkauf in die PKSH kann nicht rückgängig gemacht werden.

  • Wie gehe ich vor, wenn ich eine persönliche Einlage tätigen möchte?

    Auf Ihrem Versicherungsausweis sehen Sie, ob und in welcher Höhe eine Einlage noch möglich ist. Senden Sie der PKSH das ausgefüllte Formular Antwortblatt "Freiwilliger Einkauf auf den Richtwert - Antragsformular" und beim erstmaligen Einkauf das Formular "Freiwilliger Einkauf - Selbstdeklaration". Sollten Sie innert fünf Arbeitstagen keine Rückmeldung erhalten, können Sie die Einzahlung vornehmen. Gerne teilen wir Ihnen den möglichen Einkaufsbetrag auch mit. Sie können diesen telefonisch oder per E-Mail anfordern. Bitte beachten: Aus administrativen Gründen bitten wir Sie, sich auf maximal zwei Einlagen pro Kalenderjahr zu beschränken. Andernfalls müssten wir Gebühren für die zusätzlich entstehenden Aufwände verrechnen.

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Wohneigentum

Wohneigentum

Versicherte können mit einem Vorbezug ihres Vorsorgeguthabens selbst bewohntes Wohneigentum finanzieren. Sei es durch die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb oder durch Amortisation einer bestehenden Hypothek.

Auch wertvermehrende Investitionen an bestehendem Wohneigentum können finanziert werden, nicht aber reine Unterhaltsarbeiten.

Die PKSH bietet ihren Versicherten Hypotheken an.

Vorbezug für Wohneigentum

Wohneigentum
  • Was ist ein Vorbezug?

    Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Altersguthabens (Sparguthabens) vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.

  • Wer kann einen Vorbezug zwecks Finanzierung von Wohneigentum geltend machen?

    Jede aktiv versicherte Person kann bis zum vollendeten 60. Altersjahr einen Vorbezug tätigen.

  • Für welche Verwendungszwecke kann ich den Vorbezug einsetzen?

    Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:

    • Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
    • Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
    • Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
    • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.
    Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.

  • Welchen Höchstbetrag kann ich vorbeziehen?

    Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Versicherungsausweis unter «Möglicher Bezug für Wohneigentum».

    • Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Altersguthaben (Sparguthaben) vorbeziehen.
    • Ab Alter 50 kann die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Altersguthabens oder das Altersguthaben im Alter 50 vorbezogen werden - je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000. Der Mindestbezug von CHF 20‘000 gilt nicht beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

  • Kann ich mehrere Vorbezüge tätigen?

    Ja. Sie können alle fünf Jahre einmal einen Vorbezug tätigen. Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung beantragen kann?

    • Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden. Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:
    - Alleineigentum - Miteigentum - Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner
    • Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der PKSH versichert sein.
    • Nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität ist ein Vorbezug nur noch auf dem aktiven Teil möglich.

  • Wie wirkt sich der Vorbezug konkret aus?

    Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Altersguthaben (Sparguthaben) in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen geschmälert. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der PKSH. Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug geschmälert. Es kann deshalb sinnvoll sein, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die PKSH beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die PKSH sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstück übertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten. Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.

  • Kann ich einen Vorbezug freiwillig zurückzahlen?

    Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls (Alterspensionierung, Invalidität, Tod) längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zurückbezahlt werden. Ist ein Vorsorgefall eingetreten, kann eine Rückzahlung nur noch auf dem aktiven Teil vorgenommen werden. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 10’000 betragen, wobei die letzte Teilrückzahlung weniger als CHF 10’000 betragen kann.

  • In welchen Fällen bin ich (oder meine Erben) zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet?

    Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie die Liegenschaft verkaufen oder nicht mehr selbst bewohnen (z.B. bei dauernder Vermietung, Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht). Ihre Erben müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn beim Tod des Mitglieds keine reglementarischen Vorsorgeleistungen der PKSH fällig werden

  • Wann zahlt die PKSH den Vorbezug aus?

    Die Zahlungsfristen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Situation 1: Der Vorbezug wird an Ihre Hypothekar- bzw. Baukreditbank überwiesen: Die Zahlung wird geleistet, sobald die PKSH im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und der schriftlichen Zusicherung Ihrer Bank ist, den Vorbezug nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu verwenden. Bei einem Neuerwerb muss zudem der beurkundete Kaufvertrag (oder Entwurf) eingereicht werden; bei bereits vorhandenem Wohneigentum ein aktueller Grundbuchauszug (Kopie). Situation 2: Der Vorbezug geht an den Verkäufer des Grundstücks: Die Zahlung wird ausgerichtet, sobald die PKSH im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und des beurkundeten Kaufvertrages (oder Entwurfes) ist. Zudem brauchen wir vom Grundbuchamt eine schriftliche Bestätigung des Termins der Eigentumsübertragung.

  • Kann ich mit dem Vorbezug auch einen Landkauf finanzieren?

    Nein. Der Erwerb von Land stellt noch keinen Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum dar. Ausnahmsweise kann ein Landkauf mit einem Vorbezug finanziert werden, wenn im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau des selbst bewohnten Wohneigentums vorliegt. Zusätzlich zum Kaufvertrag für das Land muss ein unterschriebener Werkvertrag vorgelegt werden.

  • Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile eines Vorbezugs?

    Vorteile:

    • Der Vorbezug bringt Eigenkapital.
    • Sie brauchen weniger Fremdkapital (Hypotheken).
    • Die Hypothekarzinsbelastung sinkt.
      Nachteile:
    • Renteneinbussen im Alter und bei Risikoleistungen (Tod und Invalidität).
    • Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird.
    • Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags.

  • Habe ich Anrecht auf eine Steuerrückerstattung, wenn ich den Vorbezug zurückzahle?

    Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie bis längstens drei Jahre nach Rückzahlung die beim Vorbezug geleistete Steuer (ohne Zinsen) zurückfordern. Stellen Sie das Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton, in dem Sie den Vorbezug ursprünglich versteuert haben.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Vorbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?

    Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Esther Duttlinger

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Heirat/Partnerschaft

Heirat

Ihr Arbeitgeber meldet der PKSH die Heirat bzw. die Eintragung einer Partnerschaft. Anschliessend halten wir die Freizügigkeitsleistung per zivilem Heiratsdatum fest. Selbstverständlich können Sie uns das Ereignis auch direkt schriftlich mitteilen.

Weshalb wird die Freizügigkeitsleistung per Heirat berechnet? Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer wird der andere Partner in der Regel zur Hälfte beteiligt.

Eingetragene Partnerschaft

Alle Ausführungen zur Heirat und zur Scheidung gelten analog für die Eintragung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

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Scheidung

Scheidung

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge des anderen Ehegatten hat.

Für eine richtige Teilung zwischen den Partnern muss bekannt sein, um welchen Betrag die Pensionskassengelder bzw. die Freizügigkeitsgelder jedes Ehepartners während der Dauer der Ehe zugenommen haben. Das Scheidungsgericht legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Teilung der Austrittsleistung fest. Zu diesem Zweck müssen Sie zusammen mit der Scheidungsvereinbarung eine Durchführbarkeitserklärung der PKSH beilegen. Diese informiert auch über wichtige Eckdaten wie beispielsweise das Eintrittsdatum in die PKSH, die angesparte Altersvorsorge oder allfällige Vorbezüge für Wohneigentum. Sie können die Durchführbarkeitserklärung telefonisch oder schriftlich anfordern.

 

Scheidung
  • Was ist mit Scheidung bzw. Heirat gemeint?

    In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint, mit Scheidung auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

  • Welche Folgen hat eine Scheidung für Aktiv-Versicherte?

    Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer ist der andere Partner zur Hälfte zu beteiligen.

  • Welche Auswirkungen hat eine Scheidung für Rentenbeziehende?

    Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Alter oder Invalidität), so ist eine Teilung nur noch auf dem aktiven Teil möglich. Der Rentenbeziehende hat nach der Scheidung dem geschiedenen Ehegatten allenfalls eine Entschädigung aus dem Privatvermögen auszurichten. Ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geschuldet ist, wird vom Gericht festgelegt unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Altersvorsorge der einzelnen Partner und der gesamten finanziellen Verhältnisse.

  • Wie wird der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung berechnet?

    Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung - Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat aufgezinst bis zur Scheidung = Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe

  • Wie erfolgt der Vorsorgeausgleich?

    Das zuständige Gericht weist die PKSH schriftlich an, welcher Betrag an welche Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen ist. Vor der Heirat geleistete Einlagen (Einkäufe) oder getätigte Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung des Zuwachses nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Wahl des Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) keinen Einfluss auf die Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung hat. Falls Sie während der Ehe Einlagen in die Pensionskasse getätigt und diese aus dem Eigengut finanziert haben (z.B. aus einer Schenkung oder Erbschaft), können Sie dem Scheidungsgericht die notwendigen Belege vorlegen. Dieses entscheidet dann über die Korrektur der zu teilenden Freizügigkeitsleistung.

  • Wer ist für die Festlegung des Betrages zuständig, der im Scheidungsfall überwiesen werden muss?

    Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die PKSH liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die PKSH beauftragt, die Überweisung vorzunehmen. Wenn Sie mit der Festlegung der zu übertragenen Freizügigkeitsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die PKSH ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.

  • Wie wirkt sich die Auszahlung des Zuwachses an den geschiedenen Ehepartner auf die bei der PKSH versicherten Alters- und Risikoleistungen aus?

    Die Überweisung hat Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Alters- und Risikoleistungen (Invalidität oder Tod), da sich Ihr Altersguthaben (Sparguthaben) im Umfang der Überweisung reduziert hat.

  • Ist nach der Ehescheidung ein Wiedereinkauf möglich?

    Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einlagen wieder ganz oder teilweise auszugleichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Formular «Freiwillige Einkäufe auf den Richtwert - Selbstdeklaration».

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Lohnänderung

Lohnänderung

Lohnänderungen werden der PKSH vom Arbeitgeber gemeldet. Sie müssen deshalb nicht aktiv werden, bitte kontrollieren Sie aber Ihren neuen Versicherungsausweis, ob die Mutationen richtig ausgewiesen werden. Sie erhalten von uns nach Lohnmutationen jeweils einen aktualisierten Versicherungsausweis.

Lohnänderung

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Esther Duttlinger

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Marlies Löpfe

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Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub

Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit davon befreit ist, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen und während dieser Zeit vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält. Das Anstellungsverhältnis bleibt während dieser Zeit aber bestehen. Der Urlaub wird der PKSH vom Arbeitgeber gemeldet.

Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn ein Anstellungsverhältnis wegen Kündigung oder Befristung ausläuft oder nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet wird oder eine versicherte Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen wird.

Auswirkungen auf die Risikoversicherung

Während eines unbezahlten Urlaubs wird die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität mit den vor Beginn des Urlaubs versicherten Leistungen während längstens zweier Jahre weitergeführt. Die Risiko- und die Stabilisierungsbeiträge sind von den Arbeitnehmenden und von den Arbeitgebern in entsprechender Höhe geschuldet.

Dauert Ihr Urlaub länger als zwei Jahre, führt dies zu einem Austritt aus der PKSH. Die Risikoversicherung kann in diesem Fall nicht verlängert werden. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Ihren Angaben an eine Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet.

Auswirkungen auf den Sparprozess

Auf Wunsch der versicherten Person wird auf dessen Kosten der Sparprozess während des unbezahlten Urlaubs zusätzlich zur Risikoversicherung unverändert weitergeführt.

Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Merkblatt «Unbezahlter Urlaub» auf dieser Website.

 

Unbezahlter Urlaub
  • Was ist ein unbezahlter Urlaub?

    Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn eine angestellte Person für eine bestimmte Zeit von der Arbeitsleistung befreit ist. Im Gegenzug erhält sie für diese Zeit keinen Lohn. Das Anstellungsverhältnis bleibt aber bestehen. Kein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis wegen Kündigung bzw. Befristung ausläuft. Wird nach einem Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber ein neues Anstellungsverhältnis begründet oder wird eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angenommen, gilt dies nicht als unbezahlter Urlaub.

  • Muss ich der PKSH einen unbezahlten Urlaub melden?

    Ja. Sie müssen dafür besorgt sein, dass ein unbezahlter Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt und der PKSH schriftlich gemeldet wird.

  • Was geschieht, wenn der unbezahlte Urlaub längstens 3 Wochen dauert?

    Ein unbezahlter Urlaub von bis zu drei Wochen wird von der PKSH nicht beachtet. Die Spar- und Risikoversicherung wird weitergeführt, als würde der unbezahlte Urlaub nicht stattfinden.

  • Was passiert, wenn der unbezahlte Urlaub über 3 Wochen dauert?

    Bei einem unbezahlten Urlaub von über 3 Wochen läuft die Risikoversicherung zur Absicherung der finanziellen Folgen im Invaliditäts- oder Todesfall weiter. Die Risiko- und auch die Stabilisierungsbeiträge sind von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden weiter zu bezahlen. Hingegen wird der Sparprozess für die Altersvorsorge eingestellt.

  • Was geschieht, wenn der unbezahlte Urlaub länger als 2 Jahre dauert?

    Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 2 Jahre, tritt die versicherte Person aus der PKSH aus. Sie erhält eine Freizügigkeitsleistung. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Titel «Austritt».

  • Kann ich den Sparprozess während des unbezahlten Urlaubs freiwillig weiterführen?

    Ja. Sie können Ihren Sparprozess während des unbezahlten Urlaubs zusätzlich zur Risikoversicherung unverändert weiterführen. Die auf der Grundlage des letzten versicherten Lohns vor dem unbezahlten Urlaub festgelegten Sparbeiträge gehen zulasten des Versicherten. Das Inkasso erfolgt durch den Arbeitgeber.

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Esther Duttlinger

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Pensumsreduktion/ Weiterversicherung

Pensums­reduktion/Weiter­versicherung des bisherigen Verdienstes

Aktiv-Versicherte, deren Lohn sich nach dem zurückgelegten 58. Altersjahr bei einem Arbeitgeber um höchstens die Hälfte reduziert, können ihre Vorsorge längstens bis zum ordentlichen Rentenalter für den bisherigen versicherten Verdienst weiterführen. Für die Bestimmung der Höhe der Reduktion ist der Bruttolohn unmittelbar vor der ersten Reduktion, die zur Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes führte, massgebend.

Alle Beiträge für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes gehen zu Lasten der Versicherten. Der Arbeitgeber kann freiwillige Beiträge zusagen. Das Inkasso erfolgt durch den Arbeitgeber.

Pensumsreduktion/ Weiterversicherung

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Marlies Löpfe

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Stellenwechsel/ Austritt

Stellen­wechsel/Austritt

Ein Stellenwechsel führt in der Regel dazu, dass Sie aus der PKSH austreten und in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers eintreten. Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die PKSH Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).

Voraussetzungen zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung:

  • Das Arbeitsverhältnis wird vor Erreichen des vollendeten 60. Altersjahres beendet.
  • Das versicherte Arbeitsverhältnis wird ohne Versicherungsfall aufgelöst.
  • Es wird nach Vollendung des 60. Altersjahres und vor Erreichen des AHV-Referenzalters ohne Unterbruch ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, das nicht bei der PKSH versichert ist.
  • Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres und vor Erreichen des AHV-Referenzalters beendet und die versicherte Person ist ohne Unterbruch beim RAV als arbeitslos gemeldet.

Überweisung der Freizügigkeitsleistung

Bei Arbeitgeberwechsel

Wechseln Sie den Arbeitgeber, müssen Sie die Austrittsleistung an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers übertragen. Verlangen Sie dazu von Ihrem neuen Arbeitgeber einen Einzahlungsschein der Pensionskasse oder die genauen Zahlungsinstruktionen. Leiten Sie die Angaben der PKSH weiter.

Bei Arbeitsaufgabe oder -unterbruch

Treten Sie vorerst in keine neue Pensionskasse ein, wird Ihre Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice übertragen. Während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleiben Sie bei der bisherigen Pensionskasse trotzdem noch für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Treten Sie später wieder einer neuen Pensionskasse bei, müssen Sie Ihr Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bzw. der Freizügigkeitspolice an die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen lassen.

Bei Übergang in die Selbständigkeit

Nahmen Sie in der Schweiz hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, sind Sie nicht mehr obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sie haben für die Verwendung Ihrer Freizügigkeitsleistung drei Alternativen:

  • Sie versichern sich freiwillig bei der Pensionskasse Ihrer Arbeitnehmer, des Berufsverbandes oder bei der Auffangeinrichtung. Ihre Freizügigkeitsleistung bringen Sie in Ihre neue Pensionskasse ein.
  • Sie deponieren Ihre Freizügigkeitsleistung auf einem Freizügigkeitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice.
  • Sie lassen sich das Guthaben innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Selbständigkeit in Kapitalform ausbezahlen.

Bei endgültigem Verlassen der Schweiz

  • Ausreise in einen Staat der EU / EFTA

Falls Sie in einen Staat der EU / EFTA ziehen und nach den dortigen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert sind, können Sie sich lediglich den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen. Der obligatorische Teil bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice, bis die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind.

  • Ausreise in einen Staat ausserhalb der EU / EFTA

Wandern Sie in einen Staat ausserhalb der EU / EFTA aus, können Sie sich Ihre volle Freizügigkeitsleistung in Kapitalform auszahlen lassen.

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto übertragen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an. Um eine Barauszahlung zu ermöglichen, sind bestimmte Nachweise erforderlich.

Achtung: Barauszahlungen sind steuerpflichtig.

Damit wir die Freizügigkeitsleistung gemäss Ihren Angaben korrekt weiterleiten können, benötigen wir das von Ihnen ausgefüllte Formular «Austritt aus der Pensionskasse Schaffhausen». Sie erhalten das Formular von Ihrem Arbeitgeber. Zusätzlich finden Sie es als Download auf unserer Website. Wir empfehlen Ihnen, das Formular spätestens auf den Zeitpunkt Ihres Austritts einzusenden.

Ohne Meldung Ihrerseits überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Merkblatt «Altersleistungen» sowie unter der Rubrik Rentenbeziehende auf dieser Website.
Weiterführende Informationen für Barauszahlungen in ein EU- oder EFTA-Land finden Sie im Merkblatt des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV).

Stellenwechsel/ Austritt

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Esther Duttlinger

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Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit & freiwillige Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung

Bei einem Austritt aus der Pensionskasse muss die PKSH von Gesetzes wegen die Freizügigkeitsleistung überweisen. Sie können sich bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» jedoch freiwillig weiterversichern lassen (Sparversicherung und Versicherung der Risikoleistungen). Bei einer Arbeitslosigkeit überweisen wir das angesparte Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Die Risikoversicherung (Tod und Invalidität) wird im Vorsorgeplan für Arbeitslose bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» weitergeführt.

Im Vorsorgeplan der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» sind Personen versichert, welche als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unter die obligatorische Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod fallen. Wenn deren Anspruch auf ALV-Taggelder zu Ende geht und sie deshalb aus der obligatorischen Vorsorge für arbeitslose Personen ausscheiden, haben sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Auffangeinrichtung weiterversichern zu lassen.

Personen, die bei Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können sich bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» jedoch auch freiwillig weiterversichern lassen (nur Sparversicherung oder gesamte berufliche Vorsorge).

Freiwillige Weiterversicherung bei der PKSH

Mitglieder, die das 58. Altersjahr vollendet haben und bspw. infolge Stellenverlust keiner Vorsorgeeinrichtung mehr angehören, können eine freiwillige Weiterversicherung bei der PKSH abschliessen. Dabei spielt es eine Rolle, ob Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.

Sofern das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die freiwillige Weiterversicherung (mit oder ohne Sparbeiträge) bis zum ordentlichen Rentenalter weitergeführt werden.

Sofern das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst wurde, kann die freiwillige Risikoversicherung (ohne Sparbeiträge) längstens bis zur Vollendung des 60. Altersjahres weitergeführt werden.

Damit erhalten Personen, welche sich in einer schwierigen Situation befinden, die Möglichkeit, sich bei der PKSH pensionieren zu lassen. Bitte benutzen Sie die entsprechenden Formulare „Freiwillige Weiterversicherung ab Alter 58 Kündigung Arbeitnehmer“ sowie „Freiwillige Weiterversicherung ab Alter 58 Kündigung Arbeitgeber“.

Arbeitslosigkeit

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Marlies Löpfe

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Pensionierung:

Pensionierung

Eine Alterspensionierung ist ab dem vollendeten 60. Altersjahr möglich. Ausführliche Informationen finden Sie unter ordentliche Pensionierung und vorzeitige Pensionierung.

Ordentliche Pensionierung

Die ordentlichen Altersleistungen der PKSH beginnen für Männer und Frauen nach Vollendung des 65. Altersjahres; es sei denn, Sie entscheiden sich für eine vorzeitige Pensionierung.

Aufschub der Pensionierung

Der Anspruch auf die Altersrente kann auf Gesuch hin längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs aufgeschoben werden, wenn und solange Sie aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei einem angeschlossenen Arbeitgeber mindestens ein Erwerbseinkommen erzielen, das eine Beitrittspflicht gemäss Vorsorgereglement begründet.

Pensionierung:
  • Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?

    Sie können Ihren Altersrücktritt ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich als Produkt aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem vom Rücktrittsalter abhängigen Umwandlungssatz. Dieser beträgt im Alter 60 4.50% und erhöht sich bis Alter 65 schrittweise auf 5.20%. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt. Bei Lehrpersonen erfolgt der ordentliche Altersrücktritt auf das Ende des Semesters oder Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.

  • Kann ich die Altersrente aufschieben?

    Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Die spätere Pensionierung führt zu einer höheren Altersrente (höherer Umwandlungssatz und höheres Altersguthaben).

  • Was ist bei der Weiterarbeit ab dem vollendeten 65. Altersjahr zu beachten?

    Ab Alter 65 ist die Fortführung der Versicherung bei der PKSH fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz bis Alter 70 bis auf 5.90%. Sie möchten die Versicherung weiterführen und zusätzliches Alterskapital ansparen: In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Sie möchten lieber auf die Weiterführung der Versicherung verzichten: Die Beitragszahlungen werden in der Folge eingestellt und die PKSH setzt Ihre Altersleistungen fest. Sie erhalten als dann monatlich eine Altersrente (zusätzlich zum Lohn). Bitte beachten Sie, dass der Bezug der Altersrente in diesem Fall nicht aufgeschoben werden kann.

  • Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?

    Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der PKSH. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

  • Kann ich eine Kinderrente beanspruchen?

    Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind in Ausbildung bis Alter 25 eine Kinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Kinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufgekommen sind sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15% der laufenden Rente.

  • Kann ich beim Altersrücktritt mein Altersguthaben (Sparguthaben) teilweise oder ganz in Kapitalform beziehen?

    Sie können beim Altersrücktritt maximal die Hälfte ihres Altersguthabens (Sparkapitals) als Kapitalauszahlung beziehen. Die Altersleistungen werden entsprechend geschmälert. Bitte beachten:

    • Ein Kapitalbezug muss der PKSH mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
    • Wer von der PKSH eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Altersguthabens.

  • Wie kann ich einen Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?

    Bitte füllen Sie das Formular "Erklärung über Teilkapitalbezug bei Pensionierung" aus. Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

    • Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
    • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits persönliche Einlagen geleistet habe?

    Persönliche Einlagen (Einkäufe) in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend für die letzten drei Jahre von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden. Leistungen, die aus persönlichen Einlagen der letzten drei Jahre vor der Pensionierungen resultieren, dürfen nicht in Kapitalform bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Bitte beachten: Im Umfang des Kapitalbezugs werden sämtliche Ansprüche gegenüber der PKSH reduziert.

  • Ist eine Teilpensionierung möglich und was muss ich beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?

    Der Altersrücktritt ist höchstens in drei Teilschritten möglich. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Altersrücktritt. Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Im gleichen Verhältnis kann eine Überbrückungsrente bezogen werden.

  • Bin ich bei einem vorzeitigen Altersrücktritt weiterhin AHV-beitragspflichtig?

    Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website http://www.ahv-iv.info. Seitens PKSH werden auf den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

  • Kann ich bei einem Stellenwechsel zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung anstelle der Altersrente wählen?

    Falls Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind, können Sie zwischen der Altersleistung oder der Freizügigkeit wählen. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der PKSH fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der PKSH auf Leistungen. Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der PKSH das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss einen Monat vor Austritt aus der PKSH schriftlich bei der PKSH eingereicht werden.

Rente oder Kapitalbezug?

Rente oder (teilweiser) Kapitalbezug?

Sie haben die Wahl, sich bei Pensionierung maximal die Hälfte Ihres Altersguthabens (Sparkapitals) auszahlen zu lassen oder eine volle Rente auf Lebenszeit zu beziehen. Diese wichtige Entscheidung sollte wohlüberlegt sein.

Wenn Sie sich für eine monatliche Rente entscheiden, müssen Sie nichts unternehmen. Ein Kapitalbezug muss der PKSH mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Weitere Informationen zu den Vorsorgeleistungen im Alter finden Sie unter Leistungen.

Wer von der PKSH eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des (Teil-)Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Altersguthabens.

Was ist zu beachten?

Es gibt keine allgemein gültige Antwort auf diese Frage. Vielmehr muss jeder Versicherte für sich selbst die passende Entscheidung treffen. Dabei sollten verschiedene Umstände und Einflüsse berücksichtigt werden, wie beispielsweise:

  • Steuern
  • Lebenshaltungskosten
  • Güter- und Erbrecht
  • Kapitalanlagen
  • Liquiditätsplanung
  • Langleberisiko / Sicherheit des Einkommens
  • Hinterbliebene Partner
  • Andere Hinterbliebene (Kinder, Konkubinatspartner)
  • Wohneigentumsfinanzierung

Deshalb unsere Empfehlung: Wenden Sie sich für eine individuelle Finanzplanung an einen Finanzplaner Ihres Vertrauens oder an Ihre Bank bzw. Versicherungsgesellschaft.

Rente oder Kapitalbezug?

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Vorzeitige Pensionierung

Vorzeitige Pensionierung

Versicherte können ihre Alterspensionierung zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr wählen, wobei für eine Weiterarbeit über das 65. Altersjahr eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber nötig ist. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Versicherte bei vorzeitiger Pensionierung zudem Anspruch auf eine Überbrückungs- und oder Übergangsrente. Bitte lesen Sie dazu die nachfolgenden Kapitel.

Beendet ein Versicherter nach dem 60. Altersjahr das Arbeitsverhältnis, werden grundsätzlich Altersleistungen fällig. Falls sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin erwerbstätig sind oder sich arbeitslos melden, besteht die Möglichkeit, anstelle der Altersrente die Ausrichtung der Austrittsleistung zu verlangen.

Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den gewünschten Zeitpunkt Ihrer Pensionierung, damit er uns entsprechend informieren kann.

Vorzeitige Pensionierung
  • Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?

    Sie können Ihren Altersrücktritt ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich als Produkt aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem vom Rücktrittsalter abhängigen Umwandlungssatz. Dieser beträgt im Alter 60 4.50% und erhöht sich bis Alter 65 schrittweise auf 5.20%. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt. Bei Lehrpersonen erfolgt der ordentliche Altersrücktritt auf das Ende des Semesters oder Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.

  • Kann ich die Altersrente aufschieben?

    Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Die spätere Pensionierung führt zu einer höheren Altersrente (höherer Umwandlungssatz und höheres Altersguthaben).

  • Was ist bei der Weiterarbeit ab dem vollendeten 65. Altersjahr zu beachten?

    Ab Alter 65 ist die Fortführung der Versicherung bei der PKSH fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz bis Alter 70 bis auf 5.90%. Sie möchten die Versicherung weiterführen und zusätzliches Alterskapital ansparen: In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Sie möchten lieber auf die Weiterführung der Versicherung verzichten: Die Beitragszahlungen werden in der Folge eingestellt und die PKSH setzt Ihre Altersleistungen fest. Sie erhalten als dann monatlich eine Altersrente (zusätzlich zum Lohn). Bitte beachten Sie, dass der Bezug der Altersrente in diesem Fall nicht aufgeschoben werden kann.

  • Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?

    Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der PKSH. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

  • Wie hoch wird meine Altersrente ausfallen?

    Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Altersguthaben (Sparguthaben) abhängig. Bitte konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, den wir Ihnen jährlich zustellen. Darin finden Sie alle Angaben zu Ihrem Altersguthaben. Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Altersguthaben (Sparguthaben) im Zeitpunkt des Altersrücktritts mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Das Alter berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Rücktrittsalter abhängig und wird auf Monate genau berechnet.

  • Kann ich eine Kinderrente beanspruchen?

    Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind in Ausbildung bis Alter 25 eine Kinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Kinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufgekommen sind sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15% der laufenden Rente.

  • Kann ich beim Altersrücktritt mein Altersguthaben (Sparguthaben) teilweise oder ganz in Kapitalform beziehen?

    Sie können beim Altersrücktritt maximal die Hälfte ihres Altersguthabens (Sparkapitals) als Kapitalauszahlung beziehen. Die Altersleistungen werden entsprechend geschmälert. Bitte beachten:

    • Ein Kapitalbezug muss der PKSH mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
    • Wer von der PKSH eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Altersguthabens.

  • Wie kann ich einen Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?

    Bitte füllen Sie das Formular "Erklärung über Teilkapitalbezug bei Pensionierung" aus. Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

    • Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
    • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits persönliche Einlagen geleistet habe?

    Persönliche Einlagen (Einkäufe) in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend für die letzten drei Jahre von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden. Leistungen, die aus persönlichen Einlagen der letzten drei Jahre vor der Pensionierungen resultieren, dürfen nicht in Kapitalform bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Bitte beachten: Im Umfang des Kapitalbezugs werden sämtliche Ansprüche gegenüber der PKSH reduziert.

  • Ist eine Teilpensionierung möglich und was muss ich beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?

    Der Altersrücktritt ist höchstens in drei Teilschritten möglich. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Altersrücktritt. Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Im gleichen Verhältnis kann eine Überbrückungsrente bezogen werden.

  • Bin ich bei einem vorzeitigen Altersrücktritt weiterhin AHV-beitragspflichtig?

    Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website http://www.ahv-iv.info. Seitens PKSH werden auf den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

  • Kann ich bei einem Stellenwechsel zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung anstelle der Altersrente wählen?

    Falls Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind, können Sie zwischen der Altersleistung oder der Freizügigkeit wählen. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der PKSH fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der PKSH auf Leistungen. Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der PKSH das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss einen Monat vor Austritt aus der PKSH schriftlich bei der PKSH eingereicht werden.

Überbrückungsrente

Über­brückungs­rente

Die Überbrückungsrente wird gewährt, bis Anspruch auf die ordentliche AHV-Altersrente besteht, und mit einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente der Pensionskasse finanziert. Die Höhe der Kürzung wird im Abschnitt „Versicherungstechnische Tabellen“ des Vorsorgereglements festgelegt. Die Kürzung der Altersrente entfällt im Umfang der Vorfinanzierung der Überbrückungsrente über das Zusatzsparkonto. Sie können ganz oder zur Hälfte auf die Überbrückungsrente verzichten.

Eine allfällige Überbrückungsrente wird in der Rentenofferte der PKSH aufgeführt, sodass Sie diese schriftlich bei der PKSH beantragen können.

Überbrückungsrente
  • Was steht mir zu, wenn ich im Zeitpunkt des Altersrücktritts noch keine AHV-Altersrente erhalte?

    Sie haben Anspruch auf einen Überbrückungsrente. Diese soll bei einer Frühpensionierung die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Sie können ganz oder zur Hälfte auf diese Leistung verzichten. Die Überbrückungsrente wird gewährt, bis Anspruch auf die ordentliche AHV-Altersrente besteht, und mit einem lebenslänglichen Abzug von der Altersrente der Pensionskasse finanziert. Die Höhe des Abzuges wird im Abschnitt "Versicherungstechnische Tabellen" des Vorsorgereglements festgelegt. Der Abzug von der Altersrente entfällt im Umfang der Vorfinanzierung der Überbrückungsrente über das Zusatzsparkonto.

Übergangsrente

Übergangsrente

Einzelne angeschlossene Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten bei einem Altersrücktritt vor dem ordentlichen AHV-Alter eine Übergangsrente, die die fehlende AHV-Rente wenigstens teilweise ersetzt. Die Übergangsrente wird zusammen mit der „normalen“ Rente durch die PKSH ausbezahlt.

Bitte beachten: Bei der Übergangsrente handelt es sich um eine Leistung Ihres Arbeitgebers und nicht der PKSH.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über eine allfällige Übergangsrente.

Übergangsrente
  • Was ist eine Übergangsrente?

    Einzelne angeschlossene Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten bei einem Altersrücktritt vor dem ordentlichen AHV-Alter eine Übergangsrente, die die fehlende AHV-Rente wenigstens teilweise ersetzt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über eine allfällige Übergangsrente.

Teilweiser Kapitalbezug

Teilweiser Kapitalbezug

Auch bei einer vorzeitigen Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, maximal die Hälfte Ihres Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Sollten Sie sich für einen Kapitalbezug entscheiden, müssen Sie diesen mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich bei der PKSH beantragen. Der maximale Kapitalbezug wird in der Rentenofferte der PKSH aufgeführt; Sie können sich natürlich auch nur für einen Teil davon entscheiden. Ein Kapitalbezug führt dazu, dass sich Ihre Altersrente entsprechend verringert. Die PKSH gibt Ihnen dazu gerne Auskunft.

Teilweiser Kapitalbezug

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Altersrücktritt in Teilschritten

Altersrücktritt in Teilschritten (Teil­pensionierung)

Der Altersrücktritt ist nach zurückgelegtem 60. Altersjahr höchstens in zwei Teilschritten möglich (inkl. der endgültigen Pensionierung sind es drei), wobei die Pensumsreduktion in einem oder in mehreren Schritten mindestens 20% eines Vollzeitpensums betragen muss (kumulierte Betrachtung). Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Ein Kapitalbezug ist auch bei einem Teilaltersrücktritt möglich. Der maximale Kapitalbezug ist in diesem Fall vom Prozentsatz Ihrer Pensionierung abhängig. Falls Sie zum Beispiel zu 30% Prozent in Pension gehen, können Sie maximal 30% des halben Sparguthabens in Kapitalform beziehen.

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Todesfallkapital

Todesfallkapital zugunsten „Begünstigter Personen“

Wenn eine aktiv versicherte Person stirbt, richtet die Pensionskasse ein Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten aus. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird kein Todesfallkapital ausgerichtet. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie auf der Seite „Leistungen – Todesfallkapital“.

Todesfallkapital
  • Unter welchen Voraussetzungen wird ein Todesfallkapital ausgerichtet?

    Ein Todesfallkapital wird ausgerichtet, wenn eine aktiv-versicherte Person verstirbt, ohne dass die PKSH Renten (ausser Waisenrenten) oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet. Lesen Sie dazu bitte unser «Merkblatt Todesfallkapital».

  • Wie hoch ist das Todesfallkapital?

    Die Höhe des Todesfallkapitals hängt von der anspruchsberechtigten Person ab, entspricht aber höchstens der Hälfte des im Todeszeitpunkt vorhandenen Altersguthabens der verstorbenen Person abzüglich Barwert allfälliger Renten und Abfindungen.

  • Wer hat Anspruch auf das Todesfallkapital und in welcher Höhe?

    Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung und Höhe:

    1. Für die waisenrentenberechtigten Kinder insgesamt drei anwartschaftliche Ehegattenjahresrenten vermindert um das Deckungskapital der Waisenrenten;
    2. Für natürliche Personen beim Fehlen der oben aufgeführten Personen, die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden, insgesamt eine anwartschaftliche Ehegattenjahresrente;
    3. Für die nicht waisenrentenberechtigten Kinder oder die Eltern beim Fehlen der oben aufgeführten Personen insgesamt eine anwartschaftliche Ehegattenjahresrente.
    Übersteigt diese Summe das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes, wird höchstens das Altersguthaben der verstorbenen Person ausgerichtet. Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen. Besteht kein Anspruch auf eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital, so richtet die PKSH ein Sterbegeld von CHF 5'000.- aus. Das verbleibende Altersguthaben fällt an die PKSH. Bitte beachten: Die PKSH kann die Anspruchsberechtigung für die eine Auszahlung eines Todesfallkapitals erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person).

  • Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein?

    Die Anspruchsberechtigung für "natürliche Personen" auf ein Todesfallkapital ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der PKSH zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular "Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital" gemeldet hat. Der Antrag auf eine Leistung ist spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten einzureichen.

  • Wo kann ich die begünstigten Personen bestimmen und kann ich diese wieder verändern?

    Bitte benutzen Sie das Formular «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital». Sie finden dieses auf unserer Webseite www.www.pksh.ch. Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, dass bestehende Begünstigte nicht mehr gewünscht oder möglich sind. Sie müssen dazu ein neues Formular «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital» einreichen. Solange kein neues Formular eingereicht wird, bleiben die bisherigen Begünstigten in Kraft. Sobald eine versicherte Person ein neues Formular einreicht, widerruft sie damit automatisch alle früher bei der PKSH eingereichten Formulare «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital».

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Vorsorgeausweis

Vorsorge­ausweis

Die PKSH stellt Ihnen jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres einen persönlichen Vorsorgeausweis zu. Auch nach erfolgten unterjährigen Kontobewegungen (sofern es sich nicht um reguläre Sparbeitragsgutschriften handelt) oder bei unterjähriger Beschäftigungsgradänderung erhalten Sie jeweils einen aktualisierten Vorsorgeausweis. Der Vorsorgeausweis informiert Sie somit über den aktuellen Stand Ihrer beruflichen Vorsorge.

Mit dem Online-Berechnungstool der PKSH können Sie sich Ihren Vorsorgeausweis sowie andere Simulationen jederzeit anschauen. Bitte Beachten Sie, dass die Angaben auf Ihrem Vorsorgeausweis rein informativen Charakter haben. Aus den Angaben können keine rechtsverbindlichen Ansprüche abgeleitet werden. Die Leistungen können erst im Vorsorgefall verbindlich festgelegt werden.

Das nachfolgende Merkblatt unterstützt Sie beim Lesen und Verstehen Ihres persönlichen Vorsorgeausweises.

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Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

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Vertrauensärzte sind unabhängige Ärztinnen und Ärzte, die für die PKSH Untersuchungen zur Abklärung einer Invalidität durchführen. Die Zuteilung des Vertrauensarztes bzw. der Vertrauensärztin erfolgt durch die PKSH.

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