Deckungsgrad & Performance

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV2 errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen (Aktiven) abzüglich Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse.

Die Performance wird als Verhältnis von Ertrag zu den durchschnittlich investierten Vermögensanlagen berechnet. Dabei werden laufende Erträge wie Coupons- und Dividendenzahlungen, Kapitalgewinne und -verluste sowie der gesamte Vermögensverwaltungsaufwand berücksichtigt («total return»). Mittelzu- und -abflüsse beeinflussen die Höhe des durchschnittlich investierten Kapitals. Auch der Zeitpunkt der Mittelflüsse spielt eine Rolle.

Adressänderung

Adressänderung

Rentner und Rentnerinnen können der PKSH die Adressänderung schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch mitteilen.

  • Bei einem Wohnortswechsel ins Ausland werden die Renten ebenfalls monatlich ausgerichtet. Die Zahlung muss aber weiterhin auf ein Konto in der Schweiz (Bank oder Postverbindung) erfolgen.
  • In den meisten Fällen sind wir verpflichtet, von der Auszahlung die gesetzliche Quellensteuer abzuziehen.
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Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

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Rentenbeziehende im Ausland

Rentenbeziehende im Ausland

Die monatlichen Rentenleistungen werden auch bei einem Wohnsitz im Ausland ausgerichtet. Wir benötigen von Ihnen die Adresse im Ausland und die Angabe über das Auszahlungskonto, falls sich daran etwas ändert. In den meisten Fällen sind wir verpflichtet, von der Rente die gesetzliche Quellensteuer abzuziehen. Zudem müssen Sie der PKSH eine Kopie der Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einreichen.

Aktualisierung der persönlichen Daten (Lebensbescheinigung)

Alle im Ausland wohnhaften Rentenbeziehenden erhalten von der PKSH einmal jährlich, alle in der Schweiz wohnhaften Rentenbeziehenden alle zwei Jahre das Formular „Aktualisierung der persönlichen Daten“. Wir bitten Sie, diese amtlich beurkunden zu lassen und fristgerecht zurückzusenden.

Rentenbeziehende im Ausland

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Teuerungszulage/ Indexzulage

Teuerungs­zulage/Index­zulage

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten: Die Hinterlassen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst (Art. 36 Abs. 1 BVG).

Diese Anpassung betrifft jedoch nur die obligatorischen Rententeile. Solange die sogenannte umhüllende (inkl. überobligatorischer Anteil) Rente der PKSH höher ist als die gesetzliche Mindestrente gemäss BVG, wird sie nicht der Teuerung angepasst.

Die meisten PKSH-Renten liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestrente. Somit kommt es in der Regel zu keiner Erhöhung der umhüllenden Rente, da diese auch nach einer obligatorischen Teuerungsanpassung weiterhin höher als die obligatorische Rente ist.

Anpassung der Altersrenten und der überobligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten: Das Gesetz sieht vor, dass auch überobligatorische Hinterlassen- und Invalidenrenten sowie die Altersrenten der Teuerung angepasst werden, allerdings nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung (Art. 36 Abs. 2 BVG). Dazu müssen die Wertschwankungsreserven der Pensionskasse vollumfänglich geäuffnet (aufgefüllt) sein. Bei der PKSH ist das ab einem Deckungsgrad von 115% der Fall. Im Geschäftsbericht wird jeweils erläutert, ob die PKSH die Renten anpassen konnte oder nicht.

Die Arbeitgeber können freiwillige Teuerungszulagen an ihre Rentenbeziehenden ausrichten. Sie teilen ihren Entscheid der PKSH jährlich mit. Diese freiwilligen Teuerungszulagen werden zusammen mit der „normalen“ Rente durch die PKSH ausbezahlt.

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Todesfall

Todesfall

Stirbt ein/e Alters- oder Invalidenrentnerrentner/in, so hat der/die Ehepartner/in unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente oder eine einmalige Abfindung.

Die Kinder eines/r verstorbenen Alters- oder Invalidenrentnerrentners/in haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird kein Todesfallkapital ausgerichtet.

Weitere Informationen zu den Vorsorgeleistungen im Alter finden Sie unter der Rubrik Leistungen.

 

Todesfall
  • Unter welchen Voraussetzungen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente?

    Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie…

    • im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder
    • für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder musste (auch wenn die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht).
    Erfüllt der überlebende Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei anwartschaftlichen Jahresrenten bis zum 30. Altersjahr beziehungsweise vier anwartschaftlichen Jahresrenten nach zurückgelegtem 30. Altersjahr ausbezahlt. In Härtefällen kann die Verwaltungskommission eine Ehegattenrente zusprechen.

  • Welche Voraussetzungen gelten bei der eingetragenen Partnerschaft?

    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

  • Was gilt für die eheähnliche Lebensgemeinschaft?

    Ab dem 1. Januar 2015 hat der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Siehe dazu Abschnitt "Lebenspartnerrente".

  • Gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente auch für überlebende geschiedene Ehepartner?

    Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn:

    • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
    • ihm im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochenen wurde.
    Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der PKSH anmelden. Die PKSH führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.

  • Wie hoch ist die Ehegattenrente?

    Situation 1: Tod einer aktiv-versicherten Person vor Alter 65 Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der anwartschaftlichen Invalidenrente. Die Ehegattenrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt oder wieder heiratet. Bei einer Wiederverheiratung wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten ausbezahlt. Situation 2: Tod einer aktiv-versicherten Person nach Alter 65 Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Situation 3: Tod eines Invalidenrentners / einer Invalidenrentnerin Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss). Situation 4: Tod eines Altersrentners / einer Altersrentnerin Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss). Hinweis: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden. Ist die überlebende Ehepartnerin mehr als zehn Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, dann wird die Ehegattenrente für jedes volle Jahr über diesen Unterschied hinaus um 2% ihres Betrages gekürzt.

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf Ehegattenrente?

    Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person

    • erneut heiratet oder
    • eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
    Rentenbeziehende Personen haben der PKSH entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.

  • In welchen Fällen wird eine Waisenrente ausbezahlt?

    Stirbt eine versicherte Person (aktiv-versichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

  • Wie hoch ist die Waisenrente?

    Die Waisenrente ist für Halb- und Vollwaisen unterschiedlich hoch:

    • Halbwaisen erhalten 15% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
    • Vollwaisen erhalten 30% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?

    Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 18. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der PKSH unaufgefordert zuzustellen.

  • Was passiert, wenn eine aktiv-versicherte Person stirbt, ohne dass die PKSH Rentenleistungen oder eine Abfindung ausrichten muss?

    Sind beim Tod eines Aktiv-Versicherten keine Rentenleistungen oder Abfindungen an die Hinterbliebenen zu erbringen und hinterlässt er Anspruchsberechtigte, so wird an diese ein Todesfallkapital ausgerichtet. Siehe dazu Abschnitt "Todesfallkapital".

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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Unfallversicherung

Unfall­versicherung

Der Rentnerverband der PKSH bietet ihren Rentnern eine Unfallversicherung in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenkasse. Dies beinhaltet u.a. einen Spitalaufenthalt infolge Unfall in der privaten Abteilung. Das Merkblatt Unfallversicherung und die Beitrittserklärung Unfallversicherung finden Sie nachfolgend.

Melden Sie Unfälle sofort, Todesfälle innerhalb von 24 Stunden an Ihre persönliche Krankenkasse sowie an:

Helsana Unfall AG
Schadencenter
Spinnereistrasse 8 / LUOS
9008 St. Gallen
Tel. 058 340 14 93 – unter Angabe der Police Nr. 10068

Zum Schadenformular gelangen Sie mit dem nachfolgenden Link. Bitte schicken Sie das unterschriebene Schadenformular an die oben erwähnte Adresse.

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Rentnerverband

Rentnerverband

Die Rentnerinnen und Rentner der PKSH sind zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen im „Verband der Rentnerinnen und Rentner der Pensionskasse Schaffhausen“ zusammengeschlossen. Das Beitrittsformular inkl. Erläuterungen können Sie mit den nachfolgenden Links herunterladen.

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Rentenausweis/ Steuerbescheinigung

Renten­ausweis/Steuer­bescheinigung

Die PKSH stellt Ihnen als Steuerbescheinigung jährlich einen Ausweis für die Steuererklärung aus, den Sie den Unterlagen für die Steuererklärung beilegen können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die verantwortlichen Mitarbeitenden der PKSH.

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Überversicherung

Überversicherung

Bei Leistungsfällen der PKSH muss unter bestimmten Voraussetzungen geprüft werden, ob eine Überentschädigung vorliegt.

Die PKSH kürzt die Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit den anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Waisenrenten für die Kinder der anspruchsberechtigten Person werden ebenfalls berücksichtigt. Bezügern von Invaliditätsleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbare noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet.

Für eine Erstberechnung brauchen wir:

Mutmasslich entgangener Verdienst:

Unter dem sogenannten „mutmasslich entgangenen Verdienst“ ist der Lohn zu verstehen, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Überentschädigungsverrechnung ohne schädigendes Ereignis erzielen könnte.

Kinder- und Familienzulagen:

Kinder- und Familienzulagen werden nur zum entgangenen Verdienst dazugerechnet, wenn die Zulagen nicht mehr zu Gunsten der versicherten Person oder des Ehegatten ausbezahlt werden.

Anrechenbare Leistungen:

– Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung

– Leistungen der Unfall- bzw. Militärversicherung

– Leistungen von anderen Sozialversicherungen (auch Ausländischen)

– weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Mitarbeitenden der PKSH.

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