Stellenwechsel/Austritt
Ein Stellenwechsel führt in der Regel dazu, dass Sie aus der PKSH austreten und in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers eintreten. Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die PKSH Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).
Voraussetzungen zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung:
- Das Arbeitsverhältnis wird vor Erreichen des vollendeten 60. Altersjahres beendet.
- Das versicherte Arbeitsverhältnis wird ohne Versicherungsfall aufgelöst.
- Es wird nach Vollendung des 60. Altersjahres und vor Erreichen des AHV-Referenzalters ohne Unterbruch ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, das nicht bei der PKSH versichert ist.
- Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres und vor Erreichen des AHV-Referenzalters beendet und die versicherte Person ist ohne Unterbruch beim RAV als arbeitslos gemeldet.
Überweisung der Freizügigkeitsleistung
Bei Arbeitgeberwechsel
Wechseln Sie den Arbeitgeber, müssen Sie die Austrittsleistung an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers übertragen. Verlangen Sie dazu von Ihrem neuen Arbeitgeber einen Einzahlungsschein der Pensionskasse oder die genauen Zahlungsinstruktionen. Leiten Sie die Angaben der PKSH weiter.
Bei Arbeitsaufgabe oder -unterbruch
Treten Sie vorerst in keine neue Pensionskasse ein, wird Ihre Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice übertragen. Während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleiben Sie bei der bisherigen Pensionskasse trotzdem noch für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Treten Sie später wieder einer neuen Pensionskasse bei, müssen Sie Ihr Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bzw. der Freizügigkeitspolice an die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen lassen.
Bei Übergang in die Selbständigkeit
Nahmen Sie in der Schweiz hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, sind Sie nicht mehr obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sie haben für die Verwendung Ihrer Freizügigkeitsleistung drei Alternativen:
- Sie versichern sich freiwillig bei der Pensionskasse Ihrer Arbeitnehmer, des Berufsverbandes oder bei der Auffangeinrichtung. Ihre Freizügigkeitsleistung bringen Sie in Ihre neue Pensionskasse ein.
- Sie deponieren Ihre Freizügigkeitsleistung auf einem Freizügigkeitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice.
- Sie lassen sich das Guthaben innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Selbständigkeit in Kapitalform ausbezahlen.
Bei endgültigem Verlassen der Schweiz
- Ausreise in einen Staat der EU / EFTA
Falls Sie in einen Staat der EU / EFTA ziehen und nach den dortigen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert sind, können Sie sich lediglich den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen. Der obligatorische Teil bleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice, bis die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind.
- Ausreise in einen Staat ausserhalb der EU / EFTA
Wandern Sie in einen Staat ausserhalb der EU / EFTA aus, können Sie sich Ihre volle Freizügigkeitsleistung in Kapitalform auszahlen lassen.
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto übertragen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an. Um eine Barauszahlung zu ermöglichen, sind bestimmte Nachweise erforderlich.
Achtung: Barauszahlungen sind steuerpflichtig.
Damit wir die Freizügigkeitsleistung gemäss Ihren Angaben korrekt weiterleiten können, benötigen wir das von Ihnen ausgefüllte Formular «Austritt aus der Pensionskasse Schaffhausen». Sie erhalten das Formular von Ihrem Arbeitgeber. Zusätzlich finden Sie es als Download auf unserer Website. Wir empfehlen Ihnen, das Formular spätestens auf den Zeitpunkt Ihres Austritts einzusenden.
Ohne Meldung Ihrerseits überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Merkblatt «Altersleistungen» sowie unter der Rubrik Rentenbeziehende auf dieser Website.
Weiterführende Informationen für Barauszahlungen in ein EU- oder EFTA-Land finden Sie im Merkblatt des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV).