Deckungsgrad & Performance

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV2 errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen (Aktiven) abzüglich Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse.

Die Performance wird als Verhältnis von Ertrag zu den durchschnittlich investierten Vermögensanlagen berechnet. Dabei werden laufende Erträge wie Coupons- und Dividendenzahlungen, Kapitalgewinne und -verluste sowie der gesamte Vermögensverwaltungsaufwand berücksichtigt («total return»). Mittelzu- und -abflüsse beeinflussen die Höhe des durchschnittlich investierten Kapitals. Auch der Zeitpunkt der Mittelflüsse spielt eine Rolle.

Angeschlossene Arbeitgeber

Angeschlossene Arbeitgeber

Neben den Angestellten des Kantons Schaffhausen sind auch die Angestellten von politischen Gemeinden, Schulen sowie von verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und dem Kanton Schaffhausen nahestehenden Institutionen bei der PKSH versichert. Eine Liste der angeschlossenen Arbeitgeber befindet sich im Kapitel «Allgemeine Informationen» des Geschäfstberichtes. Für die angeschlossenen Arbeitgeber gelten im Wesentlichen dieselben Versicherungsbedingungen wie für den Kanton.

Falls Sie sich als Arbeitgeber für einen Anschluss an die PKSH interessieren, steht Ihnen Oliver Diethelm, Geschäftsführer der PKSH, für Fragen gerne zur Verfügung.

Angeschlossene Arbeitgeber

Keine FAQs

Oliver Diethelm

Geschäftsführer

+41 52 632 72 14

E-Mail senden

Eintritt

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Eintritt

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, beim Eintritt von neuen Mitarbeitenden zu prüfen, ob die gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen für die Aufnahme in die PKSH erfüllt sind. Sind diese erfüllt, muss der neu zu versichernde Arbeitnehmende schriftlich bei der PKSH angemeldet werden.

Eintritt
  • Wer gehört zum Kreis der Versicherten der PKSH?

    Die «Pensionskasse Schaffhausen PKSH» ist die Pensionskasse des Personals des Kantons und der ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

  • Wie hoch ist der Mindestlohn für eine Aufnahme in die PKSH?

    Sobald der Jahresverdienst höher ist als der Mindestlohn nach BVG (Stand 2023: CHF 22'050.-), besteht eine Versicherungspflicht. Liegt der Jahresverdienst unter dem Mindestlohn nach BVG, versichert die PKSH die Arbeitnehmenden auf Antrag des Arbeitgebers.  

  • Ich arbeite für mehrere Arbeitgeber: Bin ich bei der PKSH versichert?

    Für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern ist das Gesamteinkommen, welches bei den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, massgebend. Die Aktiv-Versicherten haben den Arbeitgeber über ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu informieren.

  • Ich bin teilzeitbeschäftigt (z.B. 45%): Bin ich bei der PKSH versichert?

    Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch bei der PKSH im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, wenn das Jahreseinkommen über CHF 22'050 (Stand 2023) liegt. Der Koordinationsabzug reduziert sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

  • Wie wird das anrechenbare Einkommen (Besoldung) berechnet?

    Massgebend ist das vom Arbeitgeber gemeldete Salär. Dieses beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Nicht als regelmässige Zulagen gelten: Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Inkonvenienzentschädigungen, Spezialdienstzulagen, Zulagen mit Spesencharakter sowie Abfindungen.

  • In welchem Alter erfolgt die Aufnahme in die PKSH?

    Die Risiken Tod und Invalidität sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird, versichert. Für die Altersvorsorge beginnt der Sparprozess am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 25 Jahre alt wird.

  • Was ist unter dem Begriff «versicherter Lohn» (versicherte Besoldung) zu verstehen?

    Der versicherte Lohn entspricht dem vom Arbeitgeber gemeldeten anrechenbaren Jahreslohn (AHV-pflichtiges Einkommen), vermindert um den AHV-Koordinationsabzug. Dadurch versichern die AHV/IV und die PKSH nicht die gleichen Lohnanteile.

  • Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

    Bei einer Beschäftigung von 100% entspricht der Koordinationsabzug 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2023: CHF 25'725). Bei einer Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst. Der Koordinationsbetrag darf nicht höher sein als die Hälfte der anrechenbaren Besoldung.

  • Wie hoch sind die Beiträge und die Altersgutschriften?

    Arbeitnehmer- und Arbeitgebereiträge sowie die Altersgutschriften werden gemäss den "Versicherungstechnischen Tabellen" im Vorsorgereglement in Prozent der versicherten Besoldung festgelegt.

  • Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?

    Sie sind gesetzlich verpflichtet, bei Aufnahme in die PKSH alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Dadurch erhöht sich Ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes Sparkapital.

  • Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?

    Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die PKSH übertragen haben, erhalten Sie von uns einen aktuellen Versicherungsausweis, auf welchem die maximal mögliche Einkaufssumme auf den Richtwert ausgewiesen ist.

  • Sind arbeitslose Personen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert?

    Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über CHF 80.90 pro Tag (Stand: 2014) erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter, obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Die Austrittsleistung von arbeitslosen Personen ist einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) zu überweisen, oder direkt an die BVG-Auffangeinrichtung: http://www.aeis.ch.

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

E-Mail senden

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Lohnänderung

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Lohnänderung

Arbeitgeber ohne elektronische Schnittstelle

Sie erhalten einmal jährlich eine Datei, mit der Sie uns sämtliche Löhne Ihrer Mitarbeitenden für das neue Jahr melden. Bitte melden Sie uns die Löhne sobald als möglich. So können wir die grosse Menge von Mutationen fristgerecht anpassen. Je früher wir von Ihnen die neuen Lohndaten erhalten, desto eher können wir Ihnen die gültigen Beiträge mitteilen.

Ändert der Lohn einzelner Mitarbeitenden unterjährig, bitten wir Sie, die Anpassungen mit dem Mutationsformular zu melden. Bei unterjährigen Lohnmutationen mit einer grösseren Anzahl von Mitarbeitenden wenden Sie sich bitte an die PKSH. Solche Mutationen können ev. mit Excel gemeldet und automatisch ins System eingelesen werden.

Rückwirkende Lohnanpassungen müssen in jedem Falls mit dem Mutationsformular schriftlich gemeldet werden.

Arbeitgeber mit elektronischer Schnittstelle

Sie übermitteln uns Anfangs Januar sämtliche Löhne Ihrer Mitarbeitenden für das neue Jahr via elektronischer Schnittstelle. Rückwirkende Lohnanpassungen müssen in jedem Fall mit dem Mutationsformular schriftlich gemeldet werden.

Ändert der Lohn einzelner Mitarbeitenden unterjährig, werden diese Änderungen ebenfalls via elektronischer Schnittstelle gemeldet.

 

Lohnänderung

Keine FAQs

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

E-Mail senden

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Änderung des Zivilstands

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Änderung des Zivilstands

Hat sich der Zivilstand eines Ihrer Mitarbeitenden verändert? Dann melden Sie uns bitte die Heirat oder den Eintrag der Partnerschaft bzw. die Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit dem Mutationsformular.

Die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung beziehungsweise der Eintragung der Partnerschaft wird festgehalten und in den künftigen Versicherungs-/Vorsorgeausweisen angezeigt.

 

Änderung des Zivilstands

Keine FAQs

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

E-Mail senden

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Pensumsänderung

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Pensumsänderung

Das Arbeitspensum eines Mitarbeitenden erhöht oder reduziert sich.

Bitte melden Sie uns die Änderung eines Arbeitspensums unverzüglich. Benutzen Sie hierfür das Mutationsformular. Wir werden die Beiträge (entsprechend dem Arbeitspensum) berechnen.

Nach erfolgtem Beitragslauf erhalten die betroffenen Versicherten einen neuen Versicherungsausweis.

 

Pensumsänderung

Keine FAQs

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

E-Mail senden

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Unbezahlter Urlaub

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Unbezahlter Urlaub

Bei unbezahltem Urlaub (z.B. Sprachaufenthalt) wird während einer bestimmten Dauer kein Lohn mehr entrichtet.

Die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität wird mit den vor Beginn des Urlaubs versicherten Leistungen längstens während zweier Jahre weitergeführt. Die Risiko- und die Stabilisierungsbeiträge sind von den Arbeitnehmenden und von den Arbeitgebern in entsprechender Höhe geschuldet.
Möchte der Versicherte auch den Sparprozess weiterführen, muss er die vollen Sparbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bezahlen.

Bitte melden Sie uns mit dem Mutationsformular, ob der unbezahlte Urlaub mit oder ohne Sparprozess abgewickelt werden soll.

 

Unbezahlter Urlaub

Keine FAQs

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

E-Mail senden

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Austritt

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Austritt

Haben Sie ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeitenden beendet? Oder wird der Mindestlohn gemäss Aufnahmevoraussetzung in die Pensionskasse (CHF 22’050, Stand 1. Januar 2024) künftig dauerhaft unterschritten? Oder dauert ein unbezahlter Urlaub länger als zwei Jahre. Dann teilen Sie uns den Austritt aus der Pensionskasse bitte mit.

Meldung des Austrittes

Bitte senden Sie uns als Arbeitgeber das Formular «Austritt» zu. Ist der Austretende über 25 Jahre alt? Dann hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) der PKSH.

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitnehmer im Formular «Austritt» Angaben zur Verwendung der Austrittsleistung macht.

Bei einem Austritt ab Alter 60 und Aufgabe der Erwerbstätigkeit handelt es sich um einen Pensionierungsfall. Bitte gehen Sie vor wie in der Rubrik «Pensionierung» beschrieben.

Austritt

Keine FAQs

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

E-Mail senden

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Vorzeitige Pensionierung

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Vorzeitige Pensionierung

Versicherte der PKSH können den Zeitpunkt ihrer Pensionierung zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr frei wählen. Männer und Frauen werden gleich behandelt.

Die Meldung der vollen oder teilweisen Pensionierung erfolgt über Sie als Arbeitgeber, da Sie über den Status des Arbeitsverhältnisses am besten Bescheid wissen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer der PKSH rechtzeitig – d.h. drei Monate vor dem Pensionierungsdatum – mitteilt, falls er eine teilweise Kapitalauszahlung anstelle der Altersrente wünscht. Der Arbeitnehmer kann sich unter der Rubrik „Rente oder Kapital“ darüber informieren.

Bitte melden Sie uns eine vorzeitige Pensionierung mittels Formular «Allgemeine Mutation», sobald Ihnen dieses bekannt ist. Dies ermöglicht es uns, die bevorstehende Alterspensionierung rechtzeitig zu disponieren und die Altersleistungen termingerecht festzusetzen und zu verarbeiten.

 

Vorzeitige Pensionierung
  • Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?

    Sie können Ihren Altersrücktritt ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich als Produkt aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem vom Rücktrittsalter abhängigen Umwandlungssatz. Dieser beträgt im Alter 60 4.50% und erhöht sich bis Alter 65 schrittweise auf 5.20%. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt. Bei Lehrpersonen erfolgt der ordentliche Altersrücktritt auf das Ende des Semesters oder Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.

  • Kann ich die Altersrente aufschieben?

    Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Die spätere Pensionierung führt zu einer höheren Altersrente (höherer Umwandlungssatz und höheres Altersguthaben).

  • Was ist bei der Weiterarbeit ab dem vollendeten 65. Altersjahr zu beachten?

    Ab Alter 65 ist die Fortführung der Versicherung bei der PKSH fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz bis Alter 70 bis auf 5.90%. Sie möchten die Versicherung weiterführen und zusätzliches Alterskapital ansparen: In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Sie möchten lieber auf die Weiterführung der Versicherung verzichten: Die Beitragszahlungen werden in der Folge eingestellt und die PKSH setzt Ihre Altersleistungen fest. Sie erhalten als dann monatlich eine Altersrente (zusätzlich zum Lohn). Bitte beachten Sie, dass der Bezug der Altersrente in diesem Fall nicht aufgeschoben werden kann.

  • Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?

    Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der PKSH. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

  • Wie hoch wird meine Altersrente ausfallen?

    Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Altersguthaben (Sparguthaben) abhängig. Bitte konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, den wir Ihnen jährlich zustellen. Darin finden Sie alle Angaben zu Ihrem Altersguthaben. Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Altersguthaben (Sparguthaben) im Zeitpunkt des Altersrücktritts mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Das Alter berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Rücktrittsalter abhängig und wird auf Monate genau berechnet.

  • Kann ich eine Kinderrente beanspruchen?

    Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind in Ausbildung bis Alter 25 eine Kinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Kinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufgekommen sind sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15% der laufenden Rente.

  • Kann ich beim Altersrücktritt mein Altersguthaben (Sparguthaben) teilweise oder ganz in Kapitalform beziehen?

    Sie können beim Altersrücktritt maximal die Hälfte ihres Altersguthabens (Sparkapitals) als Kapitalauszahlung beziehen. Die Altersleistungen werden entsprechend geschmälert. Bitte beachten:

    • Ein Kapitalbezug muss der PKSH mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
    • Wer von der PKSH eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Altersguthabens.

  • Wie kann ich einen Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?

    Bitte füllen Sie das Formular "Erklärung über Teilkapitalbezug bei Pensionierung" aus. Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

    • Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
    • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits persönliche Einlagen geleistet habe?

    Persönliche Einlagen (Einkäufe) in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend für die letzten drei Jahre von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden. Leistungen, die aus persönlichen Einlagen der letzten drei Jahre vor der Pensionierungen resultieren, dürfen nicht in Kapitalform bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Bitte beachten: Im Umfang des Kapitalbezugs werden sämtliche Ansprüche gegenüber der PKSH reduziert.

  • Ist eine Teilpensionierung möglich und was muss ich beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?

    Der Altersrücktritt ist höchstens in drei Teilschritten möglich. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Altersrücktritt. Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Im gleichen Verhältnis kann eine Überbrückungsrente bezogen werden.

  • Bin ich bei einem vorzeitigen Altersrücktritt weiterhin AHV-beitragspflichtig?

    Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website http://www.ahv-iv.info. Seitens PKSH werden auf den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

  • Kann ich bei einem Stellenwechsel zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung anstelle der Altersrente wählen?

    Falls Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind, können Sie zwischen der Altersleistung oder der Freizügigkeit wählen. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der PKSH fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der PKSH auf Leistungen. Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der PKSH das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss einen Monat vor Austritt aus der PKSH schriftlich bei der PKSH eingereicht werden.

Ordentliche Pensionierung

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Ordentliche Pensionierung

Die ordentliche Pensionierung und damit die Ausrichtung der ordentlichen Altersleistungen beginnt nach Vollendung des 65. Altersjahres.

Bitte melden Sie uns das Datum der ordentlichen Pensionierung einer versicherten Person, sobald Ihnen dieses bekannt ist. Mit Ihrer frühzeitigen Meldung ermöglichen Sie uns eine termingerechte Verarbeitung und Festsetzung der Altersleistungen.

Kapitalbezüge

Wichtig: Wünscht eine versicherte Person einen Kapitalbezug, muss sie bei der PKSH spätestens drei Monate vor der Alterspensionierung einen schriftlichen Antrag stellen. Bitte benutzen Sie dazu das Formular «Erklärung über Teilkapitalbezug bei Pensionierung».

Ordentliche Pensionierung
  • Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?

    Sie können Ihren Altersrücktritt ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich als Produkt aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem vom Rücktrittsalter abhängigen Umwandlungssatz. Dieser beträgt im Alter 60 4.50% und erhöht sich bis Alter 65 schrittweise auf 5.20%. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt. Bei Lehrpersonen erfolgt der ordentliche Altersrücktritt auf das Ende des Semesters oder Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.

  • Kann ich die Altersrente aufschieben?

    Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Die spätere Pensionierung führt zu einer höheren Altersrente (höherer Umwandlungssatz und höheres Altersguthaben).

  • Was ist bei der Weiterarbeit ab dem vollendeten 65. Altersjahr zu beachten?

    Ab Alter 65 ist die Fortführung der Versicherung bei der PKSH fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz bis Alter 70 bis auf 5.90%. Sie möchten die Versicherung weiterführen und zusätzliches Alterskapital ansparen: In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn. Sie möchten lieber auf die Weiterführung der Versicherung verzichten: Die Beitragszahlungen werden in der Folge eingestellt und die PKSH setzt Ihre Altersleistungen fest. Sie erhalten als dann monatlich eine Altersrente (zusätzlich zum Lohn). Bitte beachten Sie, dass der Bezug der Altersrente in diesem Fall nicht aufgeschoben werden kann.

  • Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?

    Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der PKSH. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

  • Wie hoch wird meine Altersrente ausfallen?

    Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Altersguthaben (Sparguthaben) abhängig. Bitte konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, den wir Ihnen jährlich zustellen. Darin finden Sie alle Angaben zu Ihrem Altersguthaben. Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Altersguthaben (Sparguthaben) im Zeitpunkt des Altersrücktritts mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Das Alter berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Rücktrittsalter abhängig und wird auf Monate genau berechnet.

  • Kann ich eine Kinderrente beanspruchen?

    Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind in Ausbildung bis Alter 25 eine Kinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Kinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufgekommen sind sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15% der laufenden Rente.

  • Kann ich beim Altersrücktritt mein Altersguthaben (Sparguthaben) teilweise oder ganz in Kapitalform beziehen?

    Sie können beim Altersrücktritt maximal die Hälfte ihres Altersguthabens (Sparkapitals) als Kapitalauszahlung beziehen. Die Altersleistungen werden entsprechend geschmälert. Bitte beachten:

    • Ein Kapitalbezug muss der PKSH mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
    • Wer von der PKSH eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Altersguthabens.

  • Wie kann ich einen Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?

    Bitte füllen Sie das Formular "Erklärung über Teilkapitalbezug bei Pensionierung" aus. Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

    • Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
    • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits persönliche Einlagen geleistet habe?

    Persönliche Einlagen (Einkäufe) in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend für die letzten drei Jahre von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden. Leistungen, die aus persönlichen Einlagen der letzten drei Jahre vor der Pensionierungen resultieren, dürfen nicht in Kapitalform bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Bitte beachten: Im Umfang des Kapitalbezugs werden sämtliche Ansprüche gegenüber der PKSH reduziert.

  • Ist eine Teilpensionierung möglich und was muss ich beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?

    Der Altersrücktritt ist höchstens in drei Teilschritten möglich. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Altersrücktritt. Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Im gleichen Verhältnis kann eine Überbrückungsrente bezogen werden.

  • Bin ich bei einem vorzeitigen Altersrücktritt weiterhin AHV-beitragspflichtig?

    Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website http://www.ahv-iv.info. Seitens PKSH werden auf den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

  • Kann ich bei einem Stellenwechsel zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung anstelle der Altersrente wählen?

    Falls Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind, können Sie zwischen der Altersleistung oder der Freizügigkeit wählen. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der PKSH fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der PKSH auf Leistungen. Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der PKSH das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss einen Monat vor Austritt aus der PKSH schriftlich bei der PKSH eingereicht werden.

Weiterarbeiten nach 65

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Weiterarbeiten nach 65

Die ordentliche Pensionierung erfolgt spätestens im Alter 65. Arbeitet ein/e Arbeitnehmer/in über das Alter 65 hinaus, kann er/sie wahlweise die Altersleistungen beziehen oder weiter in der Pensionskasse „aktiv“ versichert bleiben.

Weiterarbeiten nach 65

Keine FAQs

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Weiterversicherung ab Alter 58

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Weiterversicherung des bisher versicherten Lohns ab Alter 58

Abgesehen von einer Teilpensionierung ist auch eine blosse Reduktion des Arbeitspensums ohne Bezug von Altersleistungen möglich. Dabei besteht die Wahl, ob das wegfallende Pensum weiterversichert werden soll oder nicht.
Sofern bei einem Arbeitnehmenden ab dem 58. Altersjahr eine Lohnreduktion um maximal 50 % des bisherigen Lohnes erfolgt (z.B. Reduktion des Arbeitspensums, Änderung der Funktion), kann der wegfallende Lohnteil weiterversichert werden.

 

Weiterversicherung ab Alter 58

Keine FAQs

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

E-Mail senden

Arbeitsunfähigkeit/ Invalidität

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

Wenn gesundheitliche Gründe die Erwerbstätigkeit oder den bisherigen Aufgabenbereich wesentlich einschränken, haben Versicherte der PKSH gemäss Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) Anspruch auf Leistungen.

Für die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) massgebend. Es ist wichtig, dass sich erwerbsunfähige Mitarbeitende innerhalb der ersten 6 Monate seit Beginn der Erwerbsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmelden, um allfällige Rentenverzögerungen zu vermeiden.

Sobald die Erwerbsunfähigkeit mehr als 6 Monate dauert, melden Sie bitte die Person mit dem Formular «Meldung Arbeitsunfähigkeit» bei uns an und legen Sie die vom Versicherten unterschriebene Vollmacht bei.

Wie hoch die Leistungen sind und ab welchem Zeitpunkt der Anspruch besteht, entnehmen Sie dem Vorsorgereglement oder rufen Sie uns an.

Arbeitsunfähigkeit/ Invalidität
  • Wer hat im Invaliditätsfall Anspruch auf Leistungen der PKSH?

    Anspruch haben Personen, die infolge Krankheit oder Unfall zu mindestens 40% invalid sind und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKSH versichert waren. Invaliditätsgrad sowie Beginn und Veränderung des Invalidenanspruchs richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). In Härtefällen kann die Vorsorgekommission bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20% und 40% maximal eine Viertelrente zusprechen.

  • Auf welche Invalidenleistungen habe ich Anspruch?

    Die volle Invalidenrente entspricht 60% des versicherten Lohns. Besteht eine Abweichung zwischen Altersguthaben am Ende des Kalenderjahres und Richtwert, so ergibt sich ein entsprechender positiver oder negativer Korrekturwert, der sich als Produkt aus dieser Abweichung und dem Umwandlungssatz für das Alter 65 errechnet. Liegt ein negativer Korrekturwert vor, wird in entsprechender Höhe bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Invalidenzusatzrente ausgerichtet (bis auf 60% des versicherten Lohns). Invalidenzusatzrenten werden nur für IV-Renten ausgerichtet, deren Anspruchsbeginn nach dem 31.12.2017 liegt. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.

  • Wie lange erhalte ich eine Invalidenrente?

    Der Anspruch beginnt mit dem Anspruch auf eine Rentenleistung der IV. Er wird bis zum Ende der Lohnfortzahlung oder der Lohnersatzleistung (Taggelder von Versicherungen) aufgeschoben und erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder im Todesfall. Mit Vollendung des 65. Altersjahres wird die Invalidenrente in eine Altersrente gleicher Höhe umgewandelt. Bei einer Änderung des IV-Grades durch die Invalidenversicherung wird die Invalidenrente entsprechend angepasst.

  • Was steht mir zu, solange ich noch keine Rente der IV erhalte?

    Ist der Invaliditätsgrad oder der Beginn der Invalidenrente von der IV noch nicht definitiv festgelegt, kann die PKSH eine provisorische Rente auszahlen. Die Höhe dieser Rente wird von der Geschäftsstelle festgelegt. Dabei kann sie höchstens eine halbe Rente zusprechen. Ergibt sich aufgrund der Abklärungen der IV-Stelle gegenüber den Annahmen der provisorischen Rente ein anderer Invaliditätsgrad, werden berechtigte Ansprüche rückwirkend ausbezahlt. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.

  • Erhalten meine Kinder eine Invaliden-Kinderrente?

    Als invalide Person haben Sie Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten für Ihre Kinder sowie für Stief- und Pflegekinder, soweit Sie nachweislich für deren Unterhalt aufkommen. Die Kinderrente wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind, das in Ausbildung oder zu mindestens 50% invalid ist, bis Alter 25 ausgerichtet. Die Invaliden-Kinderrente beträgt 15% der Invalidenrente.

  • Werden Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet und Erwerbseinkünfte angerechnet?

    Die Invalidenleistungen der PKSH werden gekürzt, soweit sie zusammen mit Leistungen anderer (in- und ausländischer) Sozialversicherungen und weiterhin erzieltem Erwerbseinkommen 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen.

  • Welche Ereignisse muss ich der PKSH nach Rentenbeginn melden?

    Sie müssen der PKSH jede Änderung unverzüglich melden, welche den Leistungsanspruch beeinflusst. Dazu zählen insbesondere:

    • Zusprache von Leistungen anderer in- und ausländischer Versicherungen
    • Beschlüsse betreffend Veränderung des Invaliditätsgrades der Eidg. Invalidenversicherung, Unfallversicherung oder Militärversicherung
    • Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Veränderung des Erwerbseinkommens
    • Geburten, Todesfall, Zivilstandsänderung und Änderungen in Pflegeverhältnissen
    • bei 18-jährigen Kindern: Aufnahme, Unterbruch oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung sowie Zusprache einer ganzen IV-Rente oder deren Wegfall
    • Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland
    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der PKSH zurückzuerstatten. Veränderungen des Gesundheitszustandes sind der IV zu melden.

  • Unterstehen Invalidenleistungen der AHV-Beitragspflicht?

    Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO» oder auf der Website http://www.ahv-iv.info. Seitens PKSH werden von den Invalidenleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

  • Können Bezüger/-innen von Invalidenrenten persönliche Einkäufe tätigen?

    Nein.

Todesfall

Vorgehen als Arbeitgeber bei:

Todesfall

Ein Arbeitnehmender ist gestorben. Wie muss der Todesfall der PKSH gemeldet werden?

Die Meldung des Todesfalles eines Mitarbeitenden erfolgt im Normalfall durch Sie als Arbeitgeber. Bitte verwenden Sie dafür das Formular „Allgemeine Mutationen“.

Die PKSH entrichtet ihre Leistungen in erster Linie an Ehegatten und minderjährige Kinder. Für Lebenspartner sind die speziellen Melderegeln zu beachten. Details entnehmen Sie bitte dem Vorsorgereglement der PKSH.

Weiter können je nach Situation auch erwachsene Kinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner und übrige gesetzliche Erben Leistungszahlungen erhalten.

 

Todesfall
  • Unter welchen Voraussetzungen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente?

    Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie…

    • im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder
    • für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder musste (auch wenn die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht).
    Erfüllt der überlebende Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei anwartschaftlichen Jahresrenten bis zum 30. Altersjahr beziehungsweise vier anwartschaftlichen Jahresrenten nach zurückgelegtem 30. Altersjahr ausbezahlt. In Härtefällen kann die Verwaltungskommission eine Ehegattenrente zusprechen.

  • Welche Voraussetzungen gelten bei der eingetragenen Partnerschaft?

    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

  • Was gilt für die eheähnliche Lebensgemeinschaft?

    Ab dem 1. Januar 2015 hat der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Siehe dazu Abschnitt "Lebenspartnerrente".

  • Gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente auch für überlebende geschiedene Ehepartner?

    Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn:

    • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
    • ihm im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochenen wurde.
    Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der PKSH anmelden. Die PKSH führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.

  • Wie hoch ist die Ehegattenrente?

    Situation 1: Tod einer aktiv-versicherten Person vor Alter 65 Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der anwartschaftlichen Invalidenrente. Die Ehegattenrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt oder wieder heiratet. Bei einer Wiederverheiratung wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten ausbezahlt. Situation 2: Tod einer aktiv-versicherten Person nach Alter 65 Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Situation 3: Tod eines Invalidenrentners / einer Invalidenrentnerin Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss). Situation 4: Tod eines Altersrentners / einer Altersrentnerin Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss). Hinweis: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden. Ist die überlebende Ehepartnerin mehr als zehn Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, dann wird die Ehegattenrente für jedes volle Jahr über diesen Unterschied hinaus um 2% ihres Betrages gekürzt.

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf Ehegattenrente?

    Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person

    • erneut heiratet oder
    • eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
    Rentenbeziehende Personen haben der PKSH entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.

  • In welchen Fällen wird eine Waisenrente ausbezahlt?

    Stirbt eine versicherte Person (aktiv-versichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

  • Wie hoch ist die Waisenrente?

    Die Waisenrente ist für Halb- und Vollwaisen unterschiedlich hoch:

    • Halbwaisen erhalten 15% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
    • Vollwaisen erhalten 30% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?

    Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 18. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der PKSH unaufgefordert zuzustellen.

  • Was passiert, wenn eine aktiv-versicherte Person stirbt, ohne dass die PKSH Rentenleistungen oder eine Abfindung ausrichten muss?

    Sind beim Tod eines Aktiv-Versicherten keine Rentenleistungen oder Abfindungen an die Hinterbliebenen zu erbringen und hinterlässt er Anspruchsberechtigte, so wird an diese ein Todesfallkapital ausgerichtet. Siehe dazu Abschnitt "Todesfallkapital".

Sicherheitsfonds

Sicherheitsfonds

Als öffentlich-rechtliche Stiftung ist der «Sicherheitsfonds BVG» eine Behörde mit Verfügungskompetenz. Der Sicherheitsfonds wird durch sämtliche dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, so auch von der PKSH.
Oberstes Gremium ist der Stiftungsrat, in welchem die Spitzenorganisationen der Sozialpartner, die öffentliche Verwaltung sowie ein neutrales Mitglied Einsitz haben. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Sozialversicherung.

Der Sicherheitsfonds übernimmt wichtige Aufgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge.

Insolvenzleistungen

Die Hauptaufgabe des Sicherheitsfonds BVG ist die Garantie der Leistungen aller Versicherten der 2. Säule bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtungen respektive des Versichertenkollektives (Anschluss eines Arbeitgebers bei einer Sammel/ Gemeinschaftseinrichtung).

Zentralstelle 2. Säule

Auf den 1. Mai 1999 wurde die Zentralstelle 2. Säule geschaffen, als welche ebenfalls der Sicherheitsfonds fungiert. Sie ist die Verbindungsstelle zwischen den Einrichtungen der 2. Säule und den Versicherten. Die Einrichtungen haben der Zentralstelle die Guthaben ohne Kontakt zu den Berechtigten zu melden, und die Versicherten können bei der Zentralstelle Anfragen über den Verbleib ihrer Guthaben machen.

Verbindungsstelle

Seit dem 1. Juni 2002 ist der Sicherheitsfonds zudem im Bereich der beruflichen Vorsorge Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

Zuschussleistungen

Seit Inkrafttreten des BVG läuft über den Sicherheitsfonds mittels der Zuschüsse ein Ausgleich zugunsten von Arbeitgebern mit überdurchschnittlich vielen älteren Angestellten, welche durch die gestaffelten Sparbeiträge nach BVG besonders stark belastet werden.

Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.

Anspruch auf einen Zuschuss besteht, soweit die Summe der Altersgutschriften gemäss BVG sämtlicher Angestellter eines Arbeitgebers 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt.

Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.

Der Zuschuss wird an die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt.

Sicherheitsfonds

Keine FAQs

Oliver Diethelm

Geschäftsführer

+41 52 632 72 14

E-Mail senden

Michael Gerike

Mathematischer Experte

+41 52 632 72 20

E-Mail senden

Hypotheken­rechner

FAQ

Kontaktperson

Fragen und Antworten zu

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Klicken Sie auf eine Frage um die Antwort zu öffnen.