Deckungsgrad & Performance

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV2 errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen (Aktiven) abzüglich Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse.

Die Performance wird als Verhältnis von Ertrag zu den durchschnittlich investierten Vermögensanlagen berechnet. Dabei werden laufende Erträge wie Coupons- und Dividendenzahlungen, Kapitalgewinne und -verluste sowie der gesamte Vermögensverwaltungsaufwand berücksichtigt («total return»). Mittelzu- und -abflüsse beeinflussen die Höhe des durchschnittlich investierten Kapitals. Auch der Zeitpunkt der Mittelflüsse spielt eine Rolle.

  • Einlagen zur Erhöhung des Alters­guthabens (Spar­guthabens)

    • Worauf muss ich achten, wenn ich nach einem persönlichen Einkauf einen Kapitalbezug plane?

      Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

      Bitte beachten: Ein getätigter Einkauf in die PKSH kann nicht rückgängig gemacht werden.

    • Welche Einschränkungen müssen beachtet werden?

      Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls (Alterspensionierung, Invalidität, Tod) persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ist eine Rückzahlung des Vorbezuges nicht mehr möglich. In diesem Falle reduziert sich die maximal möglich Einkaufssumme auf den Richtwert um den getätigten Vorbezug für Wohneigentum.

      Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich.

      Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes.

      Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, prüft die PKSH, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind. Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.

    • Müssen in der PKSH obligatorische Einlagen auf den Richtwert geleistet werden?

      Einkäufe auf den Richtwert sind nicht obligatorisch. Ein Aktiv-Mitglied kann mit freiwilligen Einlagen sein Altersguthaben auf den Richtwert bringen. Dies hat zur Folge, dass sich die versicherten Risikoleistungen bei Alter, Tod und Invalidität erhöhen. Bei den freiwilligen Einkäufen auf den Richtwert sind die Bestimmungen gemäss Art. 76b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu beachten. Den maximal möglichen Einkaufsbetrag auf den Richtwert finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

    • Welche Bedeutung hat in der PKSH der Richtwert?

      Die Höhen der jährlichen Beiträge und Altersgutschriften für ein Aktivmitglied sind auf ein Leistungsziel ausgerichtet. Entspricht beispielsweise bei einem Aktiv-Mitglied das Altersguthaben im Vorsorgeplan Standard im Alter 65 genau dem Richtwert, beträgt die Altersrente ca. 60% der versicherten Besoldung.

      Das Vorsorgereglement legt für jedes Alter und für jeden Vorsorgeplan einen Richtwert des Altersguthabens fest. Den für Sie gültigen Richtwert entnehmen Sie bitte dem letzen Versicherungsausweis.

    • Was ist das Ziel eines persönlichen Einkaufs in die Altersleistungen der PKSH?

      Aktiv-Versicherte können sich steuerbegünstigt bis zu den maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen. Dies gilt auch für Teilinvalide auf ihren aktiven Teil. Der Einkauf dient der Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Altersguthabens. Allfällige Lücken können beispielsweise durch das Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidungen entstanden sein. Der Arbeitgeber kann sich ganz oder teilweise an diesen Einlagen beteiligen.

      Darüber hinaus sind bei einer vorzeitigen Pensionierung zusätzliche Einlagen bis zu jener Höhe möglich, die eine gleich hohe Altersrente ergeben, die im Vorsorgeplan Standard als Leistungsziel bei Vollendung des 65. Altersjahres resultieren würde. Der Arbeitgeber kann sich insbesondere im Rahmen von Sozialplänen an diesen Einlagen ganz oder teilweise beteiligen.

  • Eintritt

    • Sind arbeitslose Personen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert?

      Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung von über CHF 80.90 pro Tag (Stand: 2014) erhalten, sind für die Risiken Invalidität und Tod, nicht aber für das Alter, obligatorisch BVG-versichert. Die versicherte Person und die Arbeitslosenversicherung bezahlen je die Hälfte der Beiträge. Die Austrittsleistung von arbeitslosen Personen ist einer Freizügigkeitsstiftung (Bank oder Versicherung) zu überweisen, oder direkt an die BVG-Auffangeinrichtung: http://www.aeis.ch.

    • Kann ich freiwillig zusätzliche Leistungen einkaufen?

      Sobald Sie die Freizügigkeitsleistung Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung an die PKSH übertragen haben, erhalten Sie von uns einen aktuellen Versicherungsausweis, auf welchem die maximal mögliche Einkaufssumme auf den Richtwert ausgewiesen ist.

    • Was geschieht mit der Freizügigkeitsleistung aus früheren Vorsorgeeinrichtungen?

      Sie sind gesetzlich verpflichtet, bei Aufnahme in die PKSH alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einzubringen. Dadurch erhöht sich Ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes Sparkapital.

    • Wie hoch sind die Beiträge und die Altersgutschriften?

      Arbeitnehmer- und Arbeitgebereiträge sowie die Altersgutschriften werden gemäss den „Versicherungstechnischen Tabellen“ im Vorsorgereglement in Prozent der versicherten Besoldung festgelegt.

    • Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

      Bei einer Beschäftigung von 100% entspricht der Koordinationsabzug 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2023: CHF 25’725). Bei einer Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad angepasst. Der Koordinationsbetrag darf nicht höher sein als die Hälfte der anrechenbaren Besoldung.

    • In welchem Alter erfolgt die Aufnahme in die PKSH?

      Die Risiken Tod und Invalidität sind ab dem 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird, versichert. Für die Altersvorsorge beginnt der Sparprozess am 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person 25 Jahre alt wird.

    • Wie wird das anrechenbare Einkommen (Besoldung) berechnet?

      Massgebend ist das vom Arbeitgeber gemeldete Salär. Dieses beinhaltet den Jahreslohn sowie regelmässige Zulagen. Dieser Lohn kann vom effektiven Bruttolohn auf dem Lohnausweis abweichen. Nicht als regelmässige Zulagen gelten: Dienstaltersgeschenke, Vergütungen für Überzeit, Barabgeltungen der Ferien, Einmalzulagen, Inkonvenienzentschädigungen, Spezialdienstzulagen, Zulagen mit Spesencharakter sowie Abfindungen.

    • Ich bin teilzeitbeschäftigt (z.B. 45%): Bin ich bei der PKSH versichert?

      Teilzeit Erwerbstätige sind obligatorisch bei der PKSH im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert, wenn das Jahreseinkommen über CHF 22’050 (Stand 2023) liegt. Der Koordinationsabzug reduziert sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

    • Ich arbeite für mehrere Arbeitgeber: Bin ich bei der PKSH versichert?

      Für Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern ist das Gesamteinkommen, welches bei den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, massgebend. Die Aktiv-Versicherten haben den Arbeitgeber über ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu informieren.

    • Wie hoch ist der Mindestlohn für eine Aufnahme in die PKSH?

      Sobald der Jahresverdienst höher ist als der Mindestlohn nach BVG (Stand 2023: CHF 22’050.-), besteht eine Versicherungspflicht. Liegt der Jahresverdienst unter dem Mindestlohn nach BVG, versichert die PKSH die Arbeitnehmenden auf Antrag des Arbeitgebers.

       

    • Wer gehört zum Kreis der Versicherten der PKSH?

      Die «Pensionskasse Schaffhausen PKSH» ist die Pensionskasse des Personals des Kantons und der ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

  • Freizügigkeits­­leistungen

    • Was ist eine Freizügigkeitsleistung und wie hoch ist diese?

      Die Freizügigkeitsleistung ist das Sparguthaben, das Sie auf Ihrem Konto bei der BVK angespart haben. Die Höhe ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt.

      Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich  zusammen aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträgen, allfälligen persönlichen Einkäufen und aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den Zinsen.

    • Wie informiere ich die PKSH über die gewünschte Überweisungsart?

      Nach Eingang der Austrittsmeldung durch Ihren Arbeitgeber erhalten Sie von der PKSH ein Antwortformular, auf welchem Sie uns mitteilen können, wie wir mit Ihrer Austrittsleistung verfahren sollen. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular umgehend zurück.

    • Kann die Austrittsleistung auch bar bezogen werden?

      Ja, unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto überwiesen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an.

      Eine Barauszahlung ist möglich,…

      • wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnen. Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung («BVG-Altersguthaben») darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z.B. Privatkonto) ausbezahlt werden.

      Sind Sie nicht in einem EU- oder EFTA-Land obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Zentralstelle 2. Säule» (http://www.zentralstelle.ch) vornehmen lassen.

      Wichtig: Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einzureichen.

      • wenn Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind. Der PKSH ist in diesem Fall die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/-r im Haupterwerb einzureichen.
      • wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.

      Wichtig: Nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen müssen dem Antrag auf Barauszahlung einen aktuellen Personenstandsausweis beilegen. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen benötigen die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.

    • Ich weiss nicht, wo sich meine Freizügigkeitsleistung befindet: An wen kann ich mich wenden?

      Informationen über vergessene Guthaben erteilt die Zentralstelle für die 2. Säule in Bern. Im Internet unter http://www.sfbvg.ch. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass beim Eintritt einer Person in die PKSH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Freizügigkeitsleistung sowohl von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto) an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss.

    • Wohin wird die Freizügigkeitsleistung übertragen?

      Bei einem Stellenwechsel ist die PKSH gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen.

      Falls Sie in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben Sie die Wahl zwischen der Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder der Eröffnung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Die PKSH darf gemäss Bundesrecht die Freizügigkeitsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen überweisen.
      Sie können Ihre berufliche Vorsorge auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen. Informationen dazu erhalten Sie auf http://aeis.ch oder Telefon 041 799 75 75.

      Wichtig: Falls Sie uns nicht bis 6 Monate nach Austritt die notwendigen Zahlungsinstruktionen zustellen, überweist die PKSH Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (auf ein auf Ihren Namen lautendes Freizügigkeitskonto).

    • Wer hat Anspruch auf Freizügigkeitsleistung? Unter welchen Voraussetzungen?

      Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) wird grundsätzlich fällig, wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und in der Folge aus der PKSH austritt. Anspruch auf Freizügigkeitsleistung hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

      • Die versicherte Person hat bei Austritt das 60. Altersjahr nicht vollendet.
      • Es werden keine Invaliditätsleistungen ausbezahlt.
      • Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres – aber vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters – beendet, und die versicherte Person tritt unmittelbar eine neue Anstellung an oder meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos.

  • Hinterlassenen­leistungen (Todesfall)

    • Was passiert, wenn eine aktiv-versicherte Person stirbt, ohne dass die PKSH Rentenleistungen oder eine Abfindung ausrichten muss?

      Sind beim Tod eines Aktiv-Versicherten keine Rentenleistungen oder Abfindungen an die Hinterbliebenen zu erbringen und hinterlässt er Anspruchsberechtigte, so wird an diese ein Todesfallkapital ausgerichtet. Siehe dazu Abschnitt „Todesfallkapital“.

    • Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?

      Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 18. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

      Ausbildungsbescheinigungen sind der PKSH unaufgefordert zuzustellen.

    • Wie hoch ist die Waisenrente?

      Die Waisenrente ist für Halb- und Vollwaisen unterschiedlich hoch:

      • Halbwaisen erhalten 15% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
      • Vollwaisen erhalten 30% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente

    • In welchen Fällen wird eine Waisenrente ausbezahlt?

      Stirbt eine versicherte Person (aktiv-versichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente.

      Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

    • Wie hoch ist die Ehegattenrente?

      Situation 1: Tod einer aktiv-versicherten Person vor Alter 65

      Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der anwartschaftlichen Invalidenrente. Die Ehegattenrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt oder wieder heiratet. Bei einer Wiederverheiratung wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten ausbezahlt.

      Situation 2: Tod einer aktiv-versicherten Person nach Alter 65

      Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.

      Situation 3: Tod eines Invalidenrentners / einer Invalidenrentnerin

      Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss).

      Situation 4: Tod eines Altersrentners / einer Altersrentnerin

      Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss).

      Hinweis: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden.

      Ist die überlebende Ehepartnerin mehr als zehn Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, dann wird die Ehegattenrente für jedes volle Jahr über diesen Unterschied hinaus um 2% ihres Betrages gekürzt.

    • Gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente auch für überlebende geschiedene Ehepartner?

      Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn:

      • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
      • ihm im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochenen wurde.

      Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der PKSH anmelden. Die PKSH führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.

    • Was gilt für die eheähnliche Lebensgemeinschaft?

      Ab dem 1. Januar 2015 hat der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Siehe dazu Abschnitt „Lebenspartnerrente“.

    • Welche Voraussetzungen gelten bei der eingetragenen Partnerschaft?

      Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

    • Unter welchen Voraussetzungen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente?

      Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie…

      • im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder
      • für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder musste (auch wenn die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht).

      Erfüllt der überlebende Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei anwartschaftlichen Jahresrenten bis zum 30. Altersjahr beziehungsweise vier anwartschaftlichen Jahresrenten nach zurückgelegtem 30. Altersjahr ausbezahlt.

      In Härtefällen kann die Verwaltungskommission eine Ehegattenrente zusprechen.

  • Hypotheken

    • Wer kann eine Hypothek der PKSH auf selbst bewohntem Eigentum beantragen?

      Wir gewähren unseren Versicherten Hypotheken zu vorteilhaften Konditionen. Damit das Hypothekargeschäft effizient und professionell abgewickelt werden kann, hat sich die PKSH entschlossen, mit der Schaffhauser Kantonalbank zusammen zu arbeiten. Diese übernimmt für die PKSH die telefonische Beratung, Abwicklung und Betreuung im Zusammenhang mit Ihrer Hypothek, Ihr Vertragspartner ist aber die PKSH. Bitte schicken Sie Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen an die PKSH (Stichwort „Hypothek“, Schwertstrasse 6, 8200 Schaffhausen).

       

  • Invalidität

    • Können Bezüger/-innen von Invalidenrenten persönliche Einkäufe tätigen?

      Nein.

    • Unterstehen Invalidenleistungen der AHV-Beitragspflicht?

      Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO» oder auf der Website http://www.ahv-iv.info.

      Seitens PKSH werden von den Invalidenleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

    • Welche Ereignisse muss ich der PKSH nach Rentenbeginn melden?

      Sie müssen der PKSH jede Änderung unverzüglich melden, welche den Leistungsanspruch beeinflusst. Dazu zählen insbesondere:

      • Zusprache von Leistungen anderer in- und ausländischer Versicherungen
      • Beschlüsse betreffend Veränderung des Invaliditätsgrades der Eidg. Invalidenversicherung, Unfallversicherung oder Militärversicherung
      • Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Veränderung des Erwerbseinkommens
      • Geburten, Todesfall, Zivilstandsänderung und Änderungen in Pflegeverhältnissen
      • bei 18-jährigen Kindern: Aufnahme, Unterbruch oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung sowie Zusprache einer ganzen IV-Rente oder deren Wegfall
      • Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland

      Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der PKSH zurückzuerstatten.

      Veränderungen des Gesundheitszustandes sind der IV zu melden.

    • Werden Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet und Erwerbseinkünfte angerechnet?

      Die Invalidenleistungen der PKSH werden gekürzt, soweit sie zusammen mit Leistungen anderer (in- und ausländischer) Sozialversicherungen und weiterhin erzieltem Erwerbseinkommen 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen.

    • Erhalten meine Kinder eine Invaliden-Kinderrente?

      Als invalide Person haben Sie Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten für Ihre Kinder sowie für Stief- und Pflegekinder, soweit Sie nachweislich für deren Unterhalt aufkommen. Die Kinderrente wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind, das in Ausbildung oder zu mindestens 50% invalid ist, bis Alter 25 ausgerichtet.

      Die Invaliden-Kinderrente beträgt 15% der Invalidenrente.

    • Was steht mir zu, solange ich noch keine Rente der IV erhalte?

      Ist der Invaliditätsgrad oder der Beginn der Invalidenrente von der IV noch nicht definitiv festgelegt, kann die PKSH eine provisorische Rente auszahlen. Die Höhe dieser Rente wird von der Geschäftsstelle festgelegt. Dabei kann sie höchstens eine halbe Rente zusprechen. Ergibt sich aufgrund der Abklärungen der IV-Stelle gegenüber den Annahmen der provisorischen Rente ein anderer Invaliditätsgrad, werden berechtigte Ansprüche rückwirkend ausbezahlt. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.

    • Wie lange erhalte ich eine Invalidenrente?

      Der Anspruch beginnt mit dem Anspruch auf eine Rentenleistung der IV. Er wird bis zum Ende der Lohnfortzahlung oder der Lohnersatzleistung (Taggelder von Versicherungen) aufgeschoben und erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder im Todesfall.

      Mit Vollendung des 65. Altersjahres wird die Invalidenrente in eine Altersrente gleicher Höhe umgewandelt.

      Bei einer Änderung des IV-Grades durch die Invalidenversicherung wird die Invalidenrente entsprechend angepasst.

    • Auf welche Invalidenleistungen habe ich Anspruch?

      Die volle Invalidenrente entspricht 60% des versicherten Lohns. Besteht eine Abweichung zwischen Altersguthaben am Ende des Kalenderjahres und Richtwert, so ergibt sich ein entsprechender positiver oder negativer Korrekturwert, der sich als Produkt aus dieser Abweichung und dem Umwandlungssatz für das Alter 65 errechnet. Liegt ein negativer Korrekturwert vor, wird in entsprechender Höhe bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Invalidenzusatzrente ausgerichtet (bis auf 60% des versicherten Lohns). Invalidenzusatzrenten werden nur für IV-Renten ausgerichtet, deren Anspruchsbeginn nach dem 31.12.2017 liegt. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.

    • Wer hat im Invaliditätsfall Anspruch auf Leistungen der PKSH?

      Anspruch haben Personen, die infolge Krankheit oder Unfall zu mindestens 40% invalid sind und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PKSH versichert waren. Invaliditätsgrad sowie Beginn und Veränderung des Invalidenanspruchs richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).

      In Härtefällen kann die Vorsorgekommission bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20% und 40% maximal eine Viertelrente zusprechen.

  • Lebenspartner­rente

    • Wie erstelle ich einen schriftlichen Unterstützungsvertrag?

      Bitte benutzen Sie das Formular «Unterstützungsvertrag».

    • Welche Unterlagen müssen bei meinem Tod eingereicht werden?

      Im Falle Ihres Todes müssen die Hinterbliebenen der PKSH innert 3 Monaten folgende Unterlagen einreichen:

      • – Todesschein (Kopie);
      • – Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners (Kopie);
      • – Unterstützungsvereinbarung;
      • – Mietvertrag oder Wohnsitzbescheinigung (Kopie);
      • – Individuelle Unterlagen auf Verlangen der PKSH.

      Bitte beachten:

      • Die PKSH kann die Anspruchsberechtigung für die Lebenspartnerrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person).

    • Mit welchen Leistungen kann der überlebende Lebenspartner rechnen?

      Die Lebenspartnerrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt, heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder mit einem neuen Lebenspartner einen Unterstützungsvertrag eingeht.

      Ist der überlebende Lebenspartner mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Lebenspartner, dann wird die Lebenspartnerrente für jedes volle Jahr über diesen Unterschied hinaus um 3% ihres Betrages gekürzt.

      Das Merkblatt «Lebenspartnerrente» sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf unserer Homepage (www.www.pksh.ch).

    • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt?

      Damit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

      • Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft;
      • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden;
      • Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde auf dem Formular „Unterstützungsvertrag“ der PKSH schriftlich vereinbart und der Unterstützungsvertrag wurde der PKSH vor einer Pensionierung alters- oder invaliditätshalber eingereicht.

    • Wer kann eine Lebenspartnerrente beziehen?

      Ab dem 1. Januar 2015 hat der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

      • Der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenleistung einer anderen Vorsorgeeinrichtung;
      • Der überlebende Lebenspartner muss für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen oder der überlebende Lebenspartner ist im Zeitpunkt des Todes über 45 Jahre alt und die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden;
      • Der Antrag auf eine Leistung wurde zusammen mit den entsprechenden Unterlagen spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten eingereicht.

  • Mutationen

    • Meine Auszahlung soll auf ein anderes Bankkonto erfolgen, was muss ich vorkehren?

      Bitte teilen Sie uns die neue Bank- oder Postverbindung schriftlich mit:

      • Bankname und Ort
      • Clearing-Nummer der Bank
      • Kontonummer / IBAN-Nummer
      • Änderung gültig ab oder
      • neues Postcheckkonto
      • Änderung gültig ab

    • Muss ich einen Wohnortswechsel innerhalb der Schweiz der PKSH melden?

      Aktiv-Versicherte müssen einen Wohnortswechsel ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die Adressänderung wird der PKSH dann über den zuständigen Arbeitgeber gemeldet.

      Rentner/Innen können der PKSH die Adressänderung schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch mitteilen.

      • Bei einem Wohnortswechsel ins Ausland werden die Renten ebenfalls monatlich ausgerichtet.
      • In den meisten Fällen sind wir verpflichtet, von der Auszahlung die gesetzliche Quellensteuer abzuziehen.

  • Pensionierung

    • Kann ich bei einem Stellenwechsel zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung anstelle der Altersrente wählen?

      Falls Sie unmittelbar eine neue Anstellung antreten oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet sind, können Sie zwischen der Altersleistung oder der Freizügigkeit wählen. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der PKSH fällig. Damit entfallen jegliche Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber der PKSH auf Leistungen.

      Nach Eingang der Austrittsmeldung Ihres Arbeitgebers erhalten Sie von der PKSH das Anmeldeformular für die Altersrente mit integriertem Antragsformular für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Antrag auf Bezug der Freizügigkeitsleistung muss einen Monat vor Austritt aus der PKSH schriftlich bei der PKSH eingereicht werden.

    • Bin ich bei einem vorzeitigen Altersrücktritt weiterhin AHV-beitragspflichtig?

      Auskünfte über die AHV-Beitragspflicht und die Höhe der AHV-Beiträge erteilt die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder die zuständige Ausgleichskasse. Weitere Angaben finden Sie auf dem Merkblatt 2.03 der AHV/IV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf der Website http://www.ahv-iv.info. Seitens PKSH werden auf den Altersleistungen keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

    • Ist eine Teilpensionierung möglich und was muss ich beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?

      Der Altersrücktritt ist höchstens in drei Teilschritten möglich. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Altersrücktritt.

      Bei einem Teilaltersrücktritt wird eine Teil-Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. Im gleichen Verhältnis kann eine Überbrückungsrente bezogen werden.

    • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits persönliche Einlagen geleistet habe?

      Persönliche Einlagen (Einkäufe) in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend für die letzten drei Jahre von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden. Leistungen, die aus persönlichen Einlagen der letzten drei Jahre vor der Pensionierungen resultieren, dürfen nicht in Kapitalform bezogen werden.

      Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

      Bitte beachten: Im Umfang des Kapitalbezugs werden sämtliche Ansprüche gegenüber der PKSH reduziert.

    • Wie kann ich einen Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen stellen?

      Bitte füllen Sie das Formular „Erklärung über Teilkapitalbezug bei Pensionierung“ aus. Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

      • Nicht verheiratete versicherte Personen: einen aktuellen Personenstandsausweis.
      • Verheiratete Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen: eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin.

    • Kann ich beim Altersrücktritt mein Altersguthaben (Sparguthaben) teilweise oder ganz in Kapitalform beziehen?

      Sie können beim Altersrücktritt maximal die Hälfte ihres Altersguthabens (Sparkapitals) als Kapitalauszahlung beziehen. Die Altersleistungen werden entsprechend geschmälert.

      Bitte beachten:

      • Ein Kapitalbezug muss der PKSH mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
      • Wer von der PKSH eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Altersguthabens.

    • Kann ich eine Kinderrente beanspruchen?

      Altersrentnern wird für jedes Kind bis Alter 18 und für jedes Kind in Ausbildung bis Alter 25 eine Kinderrente ausgerichtet. Anspruch auf eine Kinderrente besteht für eigene Kinder oder Stiefkinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufgekommen sind sowie für Kinder, welche Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15% der laufenden Rente.

    • Wie hoch wird meine Altersrente ausfallen?

      Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Altersguthaben (Sparguthaben) abhängig. Bitte konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, den wir Ihnen jährlich zustellen. Darin finden Sie alle Angaben zu Ihrem Altersguthaben.

      Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Altersguthaben (Sparguthaben) im Zeitpunkt des Altersrücktritts mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Das Alter berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Rücktrittsalter abhängig und wird auf Monate genau berechnet.

    • Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?

      Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der PKSH. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

    • Was ist bei der Weiterarbeit ab dem vollendeten 65. Altersjahr zu beachten?

      Ab Alter 65 ist die Fortführung der Versicherung bei der PKSH fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. Dabei erhöht sich der Umwandlungssatz bis Alter 70 bis auf 5.90%.

      Sie möchten die Versicherung weiterführen und zusätzliches Alterskapital ansparen:
      In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn.

      Sie möchten lieber auf die Weiterführung der Versicherung verzichten:
      Die Beitragszahlungen werden in der Folge eingestellt und die PKSH setzt Ihre Altersleistungen fest. Sie erhalten als dann monatlich eine Altersrente (zusätzlich zum Lohn). Bitte beachten Sie, dass der Bezug der Altersrente in diesem Fall nicht aufgeschoben werden kann.

    • Kann ich die Altersrente aufschieben?

      Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin die reglementarischen Beiträge auf dem versicherten Lohn.
      Die spätere Pensionierung führt zu einer höheren Altersrente (höherer Umwandlungssatz und höheres Altersguthaben).

    • Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente beziehen?

      Sie können Ihren Altersrücktritt ab dem vollendeten 60. Altersjahr erklären. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich als Produkt aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem vom Rücktrittsalter abhängigen Umwandlungssatz. Dieser beträgt im Alter 60 4.50% und erhöht sich bis Alter 65 schrittweise auf 5.20%.

      Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 65. Altersjahr vollenden. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt. Bei Lehrpersonen erfolgt der ordentliche Altersrücktritt auf das Ende des Semesters oder Schuljahres nach Vollendung des 65. Altersjahres.

  • Scheidung

    • Wird ein ausländisches Scheidungsurteil direkt vollzogen?

      Bei ausländischen Scheidungsurteilen wird die Anerkennung und Vollstreckung durch ein Schweizer Gericht vorausgesetzt, bevor die Teilung der Freizügigkeitsleistung vollzogen werden kann.

    • Ist nach der Ehescheidung ein Wiedereinkauf möglich?

      Sie haben die Möglichkeit, die durch die Ehescheidung entstandene Lücke durch freiwillige Einlagen wieder ganz oder teilweise auszugleichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserem Formular «Freiwillige Einkäufe auf den Richtwert – Selbstdeklaration».

    • Wie wirkt sich die Auszahlung des Zuwachses an den geschiedenen Ehepartner auf die bei der PKSH versicherten Alters- und Risikoleistungen aus?

      Die Überweisung hat Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Alters- und Risikoleistungen (Invalidität oder Tod), da sich Ihr Altersguthaben (Sparguthaben) im Umfang der Überweisung reduziert hat.

    • Wer ist für die Festlegung des Betrages zuständig, der im Scheidungsfall überwiesen werden muss?

      Die Zuständigkeit liegt allein beim Scheidungsrichter. Die PKSH liefert Ihnen zuhanden des Gerichts lediglich die notwendigen Berechnungen. Es ist auch der Scheidungsrichter, welcher die PKSH beauftragt, die Überweisung vorzunehmen.

      Wenn Sie mit der Festlegung der zu übertragenen Freizügigkeitsleistung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorbringen. Die PKSH ist nicht befugt, an den Anordnungen des Scheidungsrichters Änderungen vorzunehmen.

    • Wie erfolgt der Vorsorgeausgleich?

      Das zuständige Gericht weist die PKSH schriftlich an, welcher Betrag an welche Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen ist.

      Vor der Heirat geleistete Einlagen (Einkäufe) oder getätigte Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung werden für die Berechnung des Zuwachses nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Wahl des Güterstandes (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) keinen Einfluss auf die Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung hat. Falls Sie während der Ehe Einlagen in die Pensionskasse getätigt und diese aus dem Eigengut finanziert haben (z.B. aus einer Schenkung oder Erbschaft), können Sie dem Scheidungsgericht die notwendigen Belege vorlegen. Dieses entscheidet dann über die Korrektur der zu teilenden Freizügigkeitsleistung.

    • Wie wird der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung berechnet?

      Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung – Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat aufgezinst bis zur Scheidung
      = Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehe

    • Welche Auswirkungen hat eine Scheidung für Rentenbeziehende?

      Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Alter oder Invalidität), so ist eine Teilung nur noch auf dem aktiven Teil möglich. Der Rentenbeziehende hat nach der Scheidung dem geschiedenen Ehegatten allenfalls eine Entschädigung aus dem Privatvermögen auszurichten. Ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geschuldet ist, wird vom Gericht festgelegt unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Altersvorsorge der einzelnen Partner und der gesamten finanziellen Verhältnisse.

    • Welche Folgen hat eine Scheidung für Aktiv-Versicherte?

      Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten gesondert ermittelt, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei seiner Pensionskasse während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer ist der andere Partner zur Hälfte zu beteiligen.

    • Was ist mit Scheidung bzw. Heirat gemeint?

      In der beruflichen Vorsorge sind registrierte gleichgeschlechtliche Paare den Ehepaaren gleichgestellt (Partnerschaftsgesetz). Mit Heirat ist immer auch die Eintragung einer Partnerschaft gemeint, mit Scheidung auch die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

  • Todesfall­kapital

    • Wo kann ich die begünstigten Personen bestimmen und kann ich diese wieder verändern?

      Bitte benutzen Sie das Formular «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital». Sie finden dieses auf unserer Webseite www.www.pksh.ch.

      Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, dass bestehende Begünstigte nicht mehr gewünscht oder möglich sind. Sie müssen dazu ein neues Formular «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital» einreichen. Solange kein neues Formular eingereicht wird, bleiben die bisherigen Begünstigten in Kraft. Sobald eine versicherte Person ein neues Formular einreicht, widerruft sie damit automatisch alle früher bei der PKSH eingereichten Formulare «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital».

    • Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein?

      Die Anspruchsberechtigung für „natürliche Personen“ auf ein Todesfallkapital ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der PKSH zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular „Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital“ gemeldet hat.

      Der Antrag auf eine Leistung ist spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten einzureichen.

    • Wer hat Anspruch auf das Todesfallkapital und in welcher Höhe?

      Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung und Höhe:

      1. Für die waisenrentenberechtigten Kinder insgesamt drei anwartschaftliche Ehegattenjahresrenten vermindert um das Deckungskapital der Waisenrenten;
      2. Für natürliche Personen beim Fehlen der oben aufgeführten Personen, die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden, insgesamt eine anwartschaftliche Ehegattenjahresrente;
      3. Für die nicht waisenrentenberechtigten Kinder oder die Eltern beim Fehlen der oben aufgeführten Personen insgesamt eine anwartschaftliche Ehegattenjahresrente.

      Übersteigt diese Summe das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes, wird höchstens das Altersguthaben der verstorbenen Person ausgerichtet.
      Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen.
      Besteht kein Anspruch auf eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital, so richtet die PKSH ein Sterbegeld von CHF 5’000.- aus. Das verbleibende Altersguthaben fällt an die PKSH.

      Bitte beachten:

      Die PKSH kann die Anspruchsberechtigung für die eine Auszahlung eines Todesfallkapitals erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person).

    • Wie hoch ist das Todesfallkapital?

      Die Höhe des Todesfallkapitals hängt von der anspruchsberechtigten Person ab, entspricht aber höchstens der Hälfte des im Todeszeitpunkt vorhandenen Altersguthabens der verstorbenen Person abzüglich Barwert allfälliger Renten und Abfindungen.

    • Unter welchen Voraussetzungen wird ein Todesfallkapital ausgerichtet?

      Ein Todesfallkapital wird ausgerichtet, wenn eine aktiv-versicherte Person verstirbt, ohne dass die PKSH Renten (ausser Waisenrenten) oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet. Lesen Sie dazu bitte unser «Merkblatt Todesfallkapital».

  • Überbrückungs­rente zur Altersrente

    • Was steht mir zu, wenn ich im Zeitpunkt des Altersrücktritts noch keine AHV-Altersrente erhalte?

      Sie haben Anspruch auf einen Überbrückungsrente. Diese soll bei einer Frühpensionierung die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Sie können ganz oder zur Hälfte auf diese Leistung verzichten.

      Die Überbrückungsrente wird gewährt, bis Anspruch auf die ordentliche AHV-Altersrente besteht, und mit einem lebenslänglichen Abzug von der Altersrente der Pensionskasse finanziert. Die Höhe des Abzuges wird im Abschnitt „Versicherungstechnische Tabellen“ des Vorsorgereglements festgelegt. Der Abzug von der Altersrente entfällt im Umfang der Vorfinanzierung der Überbrückungsrente über das Zusatzsparkonto.

  • Übergangs­rente

    • Was ist eine Übergangsrente?

      Einzelne angeschlossene Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten bei einem Altersrücktritt vor dem ordentlichen AHV-Alter eine Übergangsrente, die die fehlende AHV-Rente wenigstens teilweise ersetzt.

      Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber über eine allfällige Übergangsrente.

  • Verpfändung (zur Finanzier­ung von Wohn­eigen­tum)

    • Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile einer Verpfändung?

      Vorteile:

      • Keine Leistungsreduktion im Alter, bei Invalidität oder Tod (ausser bei Pfandverwertung).
      • Je nach Kreditgeber tiefere Hypothekarzinssätze.
      • Je nach Kreditgeber höhere Hypothekardarlehen.
      • Keine Steuerfolgen, da keine Auszahlung erfolgt (ausser bei Pfandverwertung).

      Nachteile:

      • Kein zusätzliches Eigenkapital und entsprechend keine Reduktion der Hypothekarzinsen.
      • Risiko der Pfandverwertung

    • Wie muss ich vorgehen, wenn ich bei der PKSH eine Verpfändung beantragen möchte?

      Sie müssen das Antragsformular «Antrag zur Verpfändung des Altersguthabens» ausfüllen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen dieses Formular auch per Post zu.

      • Für eine Verpfändung ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
      • Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.

      Wenn Sie sich für eine Kapitalbeschaffung mit Geldern aus der beruflichen Vorsorge entscheiden, sollten Sie Ihren Entscheid immer auch mit dem Kreditgeber absprechen.

    • Wie macht der Geldgeber sein Pfandrecht geltend?

      Wenn Sie die geforderten Zins- oder Amortisationszahlungen nicht mehr termingerecht leisten, kann der Kreditgeber die Verwertung der Sicherheit verlangen. Er macht dies in Form einer Betreibung auf Pfandverwertung.

    • Welcher Höchstbetrag kann verpfändet werden?

      Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis unter «Möglicher Bezug
      für Wohneigentum».

      Höchstbetrag:

      • Bis Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung.
      • Ab Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

      Im Gegensatz zum Vorbezug besteht für die Verpfändung kein Mindestbetrag.

    • Was gibt es für Verpfändungsarten? Welche Konsequenzen ergeben sich?

      Es gibt zwei verschiedene Verpfändungsarten, die sich auch kombinieren lassen:

      1. Verpfändung der Freizügigkeitsleistung:
        Statt eines Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung (des Altersguthabens) ist auch deren Verpfändung möglich. Im Falle einer Pfandverwertung geht für Sie die verpfändete Freizügigkeitsleistung verloren. Dadurch entstehen die gleichen Auswirkungen wie beim Vorbezug (siehe auch Antragsformular «Verpfändung für Wohneigentum»). Konkret werden Ihre Vorsorgeleistungen im Alter und die Risikoleistungen (Tod, Invalidität) geschmälert.
      1. Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen (Alter, Invalidität, Tod):
        Im Falle einer Pfandverwertung Ihrer Vorsorgeleistungen verlieren Sie oder Ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf Auszahlung von Renten oder Kapitalleistungen. Dies solange, bis der gesicherte Kredit getilgt ist. Die Pfandverwertung der Vorsorgeleistung ist erst auf deren Fälligkeit möglich. So wird beispielsweise die Altersrente erst fällig, wenn Sie sich pensionieren lassen; die Invalidenrente wird nur fällig, falls Sie überhaupt invalid werden.

    • Was ist unter einer Verpfändung zu verstehen?

      Jede aktiv-versicherte Person hat bis zum vollendeten 60. Altersjahr im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung (WEF) die Möglichkeit, ihre Vorsorgeleistung sowie das Altersguthaben (Sparkapital) zu verpfänden.

      Die versicherten Leistungen bzw. die Freizügigkeitsleistung (das Altersguthaben) dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit.

  • Vorbezug zur Finanzier­ung von Wohn­eigentum (WEF)

    • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Vorbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?

      Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

    • Habe ich Anrecht auf eine Steuerrückerstattung, wenn ich den Vorbezug zurückzahle?

      Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie bis längstens drei Jahre nach Rückzahlung die beim Vorbezug geleistete Steuer (ohne Zinsen) zurückfordern. Stellen Sie das Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton, in dem Sie den Vorbezug ursprünglich versteuert haben.

    • Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile eines Vorbezugs?

      Vorteile:

      • Der Vorbezug bringt Eigenkapital.
      • Sie brauchen weniger Fremdkapital (Hypotheken).
      • Die Hypothekarzinsbelastung sinkt.

       

      Nachteile:

      • Renteneinbussen im Alter und bei Risikoleistungen (Tod und Invalidität).
      • Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird.
      • Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags.

    • Kann ich mit dem Vorbezug auch einen Landkauf finanzieren?

      Nein. Der Erwerb von Land stellt noch keinen Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum dar. Ausnahmsweise kann ein Landkauf mit einem Vorbezug finanziert werden, wenn im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau des selbst bewohnten Wohneigentums vorliegt. Zusätzlich zum Kaufvertrag für das Land muss ein unterschriebener Werkvertrag vorgelegt werden.

    • Wann zahlt die PKSH den Vorbezug aus?

      Die Zahlungsfristen hängen von verschiedenen Faktoren ab.

      Situation 1:

      Der Vorbezug wird an Ihre Hypothekar- bzw. Baukreditbank überwiesen:
      Die Zahlung wird geleistet, sobald die PKSH im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und der schriftlichen Zusicherung Ihrer Bank ist, den Vorbezug nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu verwenden. Bei einem Neuerwerb muss zudem der beurkundete Kaufvertrag (oder Entwurf) eingereicht werden; bei bereits vorhandenem Wohneigentum ein aktueller Grundbuchauszug (Kopie).

      Situation 2:

      Der Vorbezug geht an den Verkäufer des Grundstücks:
      Die Zahlung wird ausgerichtet, sobald die PKSH im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und des beurkundeten Kaufvertrages (oder Entwurfes) ist. Zudem brauchen wir vom Grundbuchamt eine schriftliche Bestätigung des Termins der Eigentumsübertragung.

    • Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Vorbezug beantragen möchte?

      Sie müssen das Antragsformular «Vorbezug für Wohneigentum» ausfüllen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen dieses Formular auch per Post zu.

      • Für einen Vorbezug ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners notwendig. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners muss notariell beglaubigt werden.
      • Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.

    • In welchen Fällen bin ich (oder meine Erben) zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet?

      Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie die Liegenschaft verkaufen oder nicht mehr selbst bewohnen (z.B. bei dauernder Vermietung, Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht).

      Ihre Erben müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn beim Tod des Mitglieds keine reglementarischen Vorsorgeleistungen der PKSH fällig werden

    • Kann ich einen Vorbezug freiwillig zurückzahlen?

      Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls (Alterspensionierung, Invalidität, Tod) längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zurückbezahlt werden. Ist ein Vorsorgefall eingetreten, kann eine Rückzahlung nur noch auf dem aktiven Teil vorgenommen werden. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 10’000 betragen, wobei die letzte Teilrückzahlung weniger als CHF 10’000 betragen kann.

    • Wie wirkt sich der Vorbezug konkret aus?

      Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Altersguthaben (Sparguthaben) in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen geschmälert. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der PKSH.

      Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug geschmälert. Es kann deshalb sinnvoll sein, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen.

      Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die PKSH beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die PKSH sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstück übertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten.

      Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.

    • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung beantragen kann?

      • Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden. Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:

      – Alleineigentum
      – Miteigentum
      – Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner

      • Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der PKSH versichert sein.
      • Nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität ist ein Vorbezug nur noch auf dem aktiven Teil möglich.

    • Kann ich mehrere Vorbezüge tätigen?

      Ja. Sie können alle fünf Jahre einmal einen Vorbezug tätigen.
      Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000.

    • Welchen Höchstbetrag kann ich vorbeziehen?

      Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Versicherungsausweis unter «Möglicher Bezug
      für Wohneigentum».

      • Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Altersguthaben (Sparguthaben) vorbeziehen.
      • Ab Alter 50 kann die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Altersguthabens oder das Altersguthaben im Alter 50 vorbezogen werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

      Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000.
      Der Mindestbezug von CHF 20‘000 gilt nicht beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

    • Für welche Verwendungszwecke kann ich den Vorbezug einsetzen?

      Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:

      • Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
      • Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
      • Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
      • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

      Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.

    • Wer kann einen Vorbezug zwecks Finanzierung von Wohneigentum geltend machen?

      Jede aktiv versicherte Person kann bis zum vollendeten 60. Altersjahr einen Vorbezug tätigen.

    • Was ist ein Vorbezug?

      Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Altersguthabens (Sparguthabens) vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.

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