Todesfallkapital
Wenn eine aktiv versicherte Person stirbt, richtet die Pensionskasse ein Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten aus. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird kein Todesfallkapital ausgerichtet. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:
a) Der/die überlebende Ehegatte/in, der/die nach Art. 45 des Vorsorgereglements rentenberechtigt wird;
b) Der/die Lebenspartner/in, welche/r nach Art. 50 des Vorsorgereglements rentenberechtigt wird oder kumulativ die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a – lit. d des Vorsorgereglements erfüllt;
c) Beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a und lit. b natürliche Personen, die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden. Die versicherte Person muss der Pensionskasse zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular „Todesfallkapital – Begünstigte Personen“ gemeldet haben;
d) Beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a – c die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
e) Beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a – d die Kinder der verstorbenen Person.
Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem im Todeszeitpunkt vorhandenen Altersguthaben vermindert um den Barwert allfälliger Renten gemäss Art. 45 und Art. 50 des Vorsorgereglements und vermindert um eine allfällige Abfindung gemäss Art. 45 Abs. 2 des Vorsorgereglements, die aufgrund des Todesfalls auszurichten sind. Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen.
Besteht kein Anspruch auf eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital, so richtet die PKSH ein Sterbegeld von CHF 5‘000 aus.