Deckungsgrad & Performance

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 44 BVV2 errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vermögen (Aktiven) abzüglich Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungen und den versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse.

Die Performance wird als Verhältnis von Ertrag zu den durchschnittlich investierten Vermögensanlagen berechnet. Dabei werden laufende Erträge wie Coupons- und Dividendenzahlungen, Kapitalgewinne und -verluste sowie der gesamte Vermögensverwaltungsaufwand berücksichtigt («total return»). Mittelzu- und -abflüsse beeinflussen die Höhe des durchschnittlich investierten Kapitals. Auch der Zeitpunkt der Mittelflüsse spielt eine Rolle.

Versicherte Personen

Versicherte Personen

In die PKSH aufgenommen werden kantonale Angestellte und Arbeitnehmende von vertraglich angeschlossenen Organisationen und Unternehmen, sofern die neu zu versichernde Person ein Jahressalär von mehr als CHF 22’050 erzielt (Stand: 1.1.2024).
Bei Anstellungen, die weniger als ein Jahr dauern, wird der Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. Wer z.B. für ein halbes Jahr angestellt wird und in dieser Zeit CHF 15’000 verdient, wird in die PKSH aufgenommen, weil der Lohn auf ein Jahr umgerechnet CHF 30’000 beträgt.

Versicherte Personen

Keine FAQs

Versicherte Personen

Liegt der Jahresverdienst unter dem BVG-Mindestjahreslohn, versichert die Kasse die Arbeitnehmenden auf Antrag des Arbeitgebers. Weitere Aufnahmekriterien:

  • Der Eintritt erfolgt jeweils per 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.
  • Die Versicherung endet mit der Vollendung des 65. Altersjahres, kann aber durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden.
  • Befristete Arbeitsverhältnisse von bis zu drei Monaten können nicht versichert werden.
  • Nicht versichert werden zudem Personen, die im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert sind oder die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers zu überprüfen, ob die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung bei der PKSH verantwortlich.

Versicherte Personen

Keine FAQs

Altersrente

Vorsorge­leistungen

Altersrente

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Höhe des Altersguthabens (Sparguthabens) zum Zeitpunkt der Alterspensionierung.

Das Altersguthaben setzt sich wie folgt zusammen:

  • Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeeinrichtungen
  • Altersgutschriften
  • freiwillige Einlagen
  • Zinsen

Das Altersguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung wird mit einem Umwandlungssatz (in %) in eine lebenslängliche Altersrente umgerechnet. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Pensionierungsalter abhängig.

Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate gerechnet.

Beispiel einer Rentenberechnung

Alter zum Zeitpunkt der Alterspensionierung: 63 Jahre und 10 Monate
Stand Sparguthaben: CHF 500’000
Umwandlungssatz: 5.04% (4.92% + 10 x 0,0116%)
Jährliche Altersrente: CHF 500’000 x 5,04% = CHF 25’183

Altersrente

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Überbrückungsrente

Über­brückungs­rente

Bei einer Frühpensionierung soll die Überbrückungsrente die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente der PKSH haben alle Versicherte. Sie können aber ganz oder zur Hälfte auf diese Leistung verzichten.

Die Überbrückungsrente zur Altersrente wird bis zum Beginn der ordentlichen AHV-Altersrente geleistet. Die maximale Bezugsdauer ist zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr.

Die maximale Überbrückungsrente pro Jahr beträgt zurzeit CHF 25’725 (Stand 1.1.2024). Bei versicherten Personen mit Teilzeitbeschäftigung wird der Überbrückungszuschuss entsprechend reduziert. Massgebend ist der Beschäftigungsgrad im Rücktrittszeitpunkt.

Die Überbrückungsrente wird von der versicherten Person, die diese beansprucht, durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente finanziert. Dazu wird der Barwert der Überbrückungsrente anhand der Tabelle VII des Abschnitts „Versicherungstechnische Tabellen“ des Vorsorgereglements festgelegt und bei der Pensionierung vom Altersguthaben abgezogen.

Die Kürzung der Altersrente entfällt im Umfang der Finanzierung der Überbrückungsrente über das Zusatzsparkonto.

Beispiel einer Überbrückungszuschuss-Berechnung

Der ledige Peter Muster tritt nach Vollendung des 63. Altersjahres vorzeitig in den Ruhestand. Sein Beschäftigungsgrad beträgt beim Rücktritt 80%.

Höhe der jährlichen Überbrückungsrente: CHF 25’725 x 80% = CHF 20’580
Dauer des Überbrückungszuschusses: 2 Jahre (64 und 65)
Berechnung des Barwerts der Überbrückungsrente, der bei Pensionierung vom Altersguthaben abgezogen wird: CHF 20’580 x 1.972 = CHF 40’583.75

Überbrückungsrente
  • Was steht mir zu, wenn ich im Zeitpunkt des Altersrücktritts noch keine AHV-Altersrente erhalte?

    Sie haben Anspruch auf einen Überbrückungsrente. Diese soll bei einer Frühpensionierung die noch fehlende AHV-Altersrente teilweise ersetzen. Sie können ganz oder zur Hälfte auf diese Leistung verzichten. Die Überbrückungsrente wird gewährt, bis Anspruch auf die ordentliche AHV-Altersrente besteht, und mit einem lebenslänglichen Abzug von der Altersrente der Pensionskasse finanziert. Die Höhe des Abzuges wird im Abschnitt "Versicherungstechnische Tabellen" des Vorsorgereglements festgelegt. Der Abzug von der Altersrente entfällt im Umfang der Vorfinanzierung der Überbrückungsrente über das Zusatzsparkonto.

Invalidenleistungen

Invaliden­leistungen

Wird eine versicherte Person vor dem ordentlichen AHV-Alter wegen Krankheit oder Unfall invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein schriftliches Rentengesuch ist rechtzeitig an die Pensionskasse einzureichen.

Invaliditätsgrad und Höhe der PKSH-Rente

Mit dem per 1. Januar 2022 revidierten Invalidengesetz wurde ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Es gilt für neue IV-Renten ab 1. Januar 2022, für bereits bestehende IV-Renten gelten Übergangsbestimmungen. Im bisherigen Rentensystem mit vier Stufen war es für viele IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht attraktiv, mehr zu arbeiten, weil sich wegen der Schwellenwerte ihr verfügbares Einkommen nicht erhöhte.

Die Höhe der Invalidenrente wird in Abhängigkeit von dem durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) bestimmten Invaliditätsgrad wie folgt festgelegt:

Wenn der IV-Grad unter 40% liegt, werden keine PKSH-Leistungen ausbezahlt. Bei  einem IV-Grad von 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von 40% bis 49% erhöht sich der Rentenanspruch mit jedem IV-Grad-Prozent um 2.5 Prozentpunkte. Bei einem IV-Grad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem IV-Grad ab 70% liegt Vollinvalidität vor und es wird eine ganze Rente ausgerichtet.

Die volle Invalidenrente entspricht 60% des versicherten Lohns. Besteht eine Abweichung zwischen Altersguthaben am Ende des Kalenderjahres und Richtwert, so ergibt sich ein entsprechender positiver oder negativer Korrekturwert, der sich als Produkt aus dieser Abweichung und dem Umwandlungssatz für das Alter 65 errechnet. Liegt ein negativer Korrekturwert vor, wird in entsprechender Höhe bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine Invalidenzusatzrente ausgerichtet (bis auf 60% des versicherten Lohns). Invalidenzusatzrenten werden nur für IV-Renten ausgerichtet, deren Anspruchsbeginn nach dem 31.12.2017 liegt. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend dem IV-Grad festgesetzt.

Die Bestimmungen zur Invalidenrente finden Sie in unserem Vorsorgereglement in den Artikeln 40 ff..

 

Invalidenleistungen

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Ehegattenrente

Ehegattenrente

Beim Tod einer versicherten Person hat der/die überlebende Ehepartner/in unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ehegattenrente. Dieser Anspruch besteht auch bei eingetragenen Partnerschaften.

In folgenden Fällen wird eine Ehegattenrente ausgerichtet:

  • Der/die überlebende Ehegatte/in oder eingetragene Partner/in muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen oder;
  • Der/die überlebende Ehegatte/in oder eingetragene Partner/in ist im Zeitpunkt des Todes über 45 Jahre alt und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der Eheschliessung in einer im Folgenden beschriebenen Lebenspartnerschaft gelebt, wird diese Dauer angerechnet.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird anstelle einer Ehegattenrente eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei anwartschaftlichen Jahresrenten bis zum 30. Altersjahr beziehungsweise vier anwartschaftlichen Jahresrenten nach zurückgelegtem 30. Altersjahr des/der überlebenden Ehegatten/in ausgerichtet.

Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Alters- oder Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente. Sie wird lebenslänglich ausgerichtet bzw. endet bei einer Wiederverheiratung. Zusätzlich wird eine Zusatzrente in der Höhe von zwei Dritteln einer allfälligen Invalidenzusatzrente bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hätte.

 

Ehegattenrente

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Lebenspartnerrente

Lebens­partner­rente

Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hat im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die folgenden Voraussetzungen gemäss Vorsorgereglement kumulativ erfüllt sind:

  • Der/die überlebende Lebenspartner/in bezieht keine Hinterlassenenleistung einer anderen Vorsorgeeinrichtung;
  • Beide Partner sind während der Dauer der Lebensgemeinschaft unverheiratet und es besteht weder eine Verwandtschaft noch eine eingetragene Partnerschaft;
  • Die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf dem Formular «Unterstützungsvertrag» der PKSH schriftlich vereinbart und der Unterstützungsvertrag wurde der PKSH vor einer Pensionierung alters- oder invaliditätshalber eingereicht;
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt und Wohnsitz hat zum Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden;
  • Der/die überlebende Lebenspartner/in hat das 45. Altersjahr zurückgelegt.

Muss die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen, so entfallen die beiden letzten Bedingungen.

Der Antrag auf eine Leistung mit den entsprechenden Unterlagen (siehe Merkblatt Lebenspartnerrente) ist spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten einzureichen. Die PKSH kann die Anspruchsberechtigung für die Lebenspartnerrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person) eingetreten ist.

Die Lebenspartnerrente beträgt 50% der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente. Zusätzlich wird eine Zusatzrente in der Höhe von 50% einer allfälligen Invalidenzusatzrente bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die verstorbene Person das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hätte.

 

Lebenspartnerrente
  • Wer kann eine Lebenspartnerrente beziehen?

    Ab dem 1. Januar 2015 hat der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

    • Der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenleistung einer anderen Vorsorgeeinrichtung;
    • Der überlebende Lebenspartner muss für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen oder der überlebende Lebenspartner ist im Zeitpunkt des Todes über 45 Jahre alt und die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden;
    • Der Antrag auf eine Leistung wurde zusammen mit den entsprechenden Unterlagen spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten eingereicht.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt?

    Damit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft als eheähnlich gilt, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

    • Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft;
    • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden. Der Nachweis kann mittels eines datierten und gemeinsam unterzeichneten Mietvertrags oder mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle erbracht werden;
    • Die gegenseitige persönliche und finanzielle Unterstützungspflicht wurde auf dem Formular "Unterstützungsvertrag" der PKSH schriftlich vereinbart und der Unterstützungsvertrag wurde der PKSH vor einer Pensionierung alters- oder invaliditätshalber eingereicht.

  • Mit welchen Leistungen kann der überlebende Lebenspartner rechnen?

    Die Lebenspartnerrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt, heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder mit einem neuen Lebenspartner einen Unterstützungsvertrag eingeht. Ist der überlebende Lebenspartner mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Lebenspartner, dann wird die Lebenspartnerrente für jedes volle Jahr über diesen Unterschied hinaus um 3% ihres Betrages gekürzt. Das Merkblatt «Lebenspartnerrente» sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf unserer Homepage (www.www.pksh.ch).

  • Welche Unterlagen müssen bei meinem Tod eingereicht werden?

    Im Falle Ihres Todes müssen die Hinterbliebenen der PKSH innert 3 Monaten folgende Unterlagen einreichen:

    • – Todesschein (Kopie);
    • – Personenstandsausweis des überlebenden Lebenspartners (Kopie);
    • – Unterstützungsvereinbarung;
    • – Mietvertrag oder Wohnsitzbescheinigung (Kopie);
    • – Individuelle Unterlagen auf Verlangen der PKSH.
    Bitte beachten:
    • Die PKSH kann die Anspruchsberechtigung für die Lebenspartnerrente erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person).

  • Wie erstelle ich einen schriftlichen Unterstützungsvertrag?

    Bitte benutzen Sie das Formular «Unterstützungsvertrag».

Kinder- und Waisenrente

Kinder- & Waisenrente

Kinder von Bezügern einer Alters- oder einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Kinderrente. Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Kinder- und Waisenrenten werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Für Kinder und Waisen in Ausbildung besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Die Kinder- bzw. die Waisenrente beträgt 15% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente ohne eine allfällige Invalidenzusatzrente.

Kinder- und Waisenrente

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Todesfallkapital

Todesfallkapital

Wenn eine aktiv versicherte Person stirbt, richtet die Pensionskasse ein Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten aus. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird kein Todesfallkapital ausgerichtet. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung:

a) Der/die überlebende Ehegatte/in, der/die nach Art. 45 des Vorsorgereglements rentenberechtigt wird;

b) Der/die Lebenspartner/in, welche/r nach Art. 50 des Vorsorgereglements rentenberechtigt wird oder kumulativ die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a – lit. d des Vorsorgereglements erfüllt;

c) Beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a und lit. b natürliche Personen, die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden. Die versicherte Person muss der Pensionskasse zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular „Todesfallkapital – Begünstigte Personen“ gemeldet haben;

d) Beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a – c die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

e) Beim Fehlen von Ansprüchen gemäss lit. a – d die Kinder der verstorbenen Person.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem im Todeszeitpunkt vorhandenen Altersguthaben vermindert um den Barwert allfälliger Renten gemäss Art. 45 und Art. 50 des Vorsorgereglements und vermindert um eine allfällige Abfindung gemäss Art. 45 Abs. 2 des Vorsorgereglements, die aufgrund des Todesfalls auszurichten sind. Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen.

Besteht kein Anspruch auf eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital, so richtet die PKSH ein Sterbegeld von CHF 5‘000 aus.

 

Todesfallkapital
  • Unter welchen Voraussetzungen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente?

    Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie…

    • im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder
    • für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder musste (auch wenn die Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes nicht mehr besteht).
    Erfüllt der überlebende Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei anwartschaftlichen Jahresrenten bis zum 30. Altersjahr beziehungsweise vier anwartschaftlichen Jahresrenten nach zurückgelegtem 30. Altersjahr ausbezahlt. In Härtefällen kann die Verwaltungskommission eine Ehegattenrente zusprechen.

  • Welche Voraussetzungen gelten bei der eingetragenen Partnerschaft?

    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

  • Was gilt für die eheähnliche Lebensgemeinschaft?

    Ab dem 1. Januar 2015 hat der überlebende Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Todesfall Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Siehe dazu Abschnitt "Lebenspartnerrente".

  • Gelten die Bestimmungen zur Ehegattenrente auch für überlebende geschiedene Ehepartner?

    Ja, unter gewissen Voraussetzungen. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn:

    • die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und
    • ihm im Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochenen wurde.
    Wichtig: Der geschiedene Ehegatte muss seine Ansprüche bei der PKSH anmelden. Die PKSH führt keine Abklärungen über das Vorhandensein von anspruchsberechtigten Personen durch.

  • Wie hoch ist die Ehegattenrente?

    Situation 1: Tod einer aktiv-versicherten Person vor Alter 65 Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der anwartschaftlichen Invalidenrente. Die Ehegattenrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt oder wieder heiratet. Bei einer Wiederverheiratung wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten ausbezahlt. Situation 2: Tod einer aktiv-versicherten Person nach Alter 65 Die Ehegattenrente beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, die der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Situation 3: Tod eines Invalidenrentners / einer Invalidenrentnerin Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der Invalidenrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss). Situation 4: Tod eines Altersrentners / einer Altersrentnerin Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente. Beim Tod eines Rentners erhält die überlebende Ehepartnerin noch während dreier Monate die bisherige Rente (Rentennachgenuss). Hinweis: Die Rente für überlebende geschiedene Ehegatten entspricht höchstens der im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente, wobei die Hinterbliebenenleistungen von anderen Sozialversicherungen (insbesondere AHV/IV und UV) von der Rente abgezogen werden. Ist die überlebende Ehepartnerin mehr als zehn Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, dann wird die Ehegattenrente für jedes volle Jahr über diesen Unterschied hinaus um 2% ihres Betrages gekürzt.

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf Ehegattenrente?

    Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt, wenn die anspruchsberechtigte Person

    • erneut heiratet oder
    • eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
    Rentenbeziehende Personen haben der PKSH entsprechende Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.

  • In welchen Fällen wird eine Waisenrente ausbezahlt?

    Stirbt eine versicherte Person (aktiv-versichert oder rentenbeziehend), haben deren Kinder Anspruch auf Waisenrente. Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung zu unentgeltlicher und dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

  • Wie hoch ist die Waisenrente?

    Die Waisenrente ist für Halb- und Vollwaisen unterschiedlich hoch:

    • Halbwaisen erhalten 15% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
    • Vollwaisen erhalten 30% der massgebenden Alters- resp. Invalidenrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente

  • Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?

    Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem das Waisenkind das 18. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung sind oder eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Ausbildungsbescheinigungen sind der PKSH unaufgefordert zuzustellen.

  • Unter welchen Voraussetzungen wird ein Todesfallkapital ausgerichtet?

    Ein Todesfallkapital wird ausgerichtet, wenn eine aktiv-versicherte Person verstirbt, ohne dass die PKSH Renten (ausser Waisenrenten) oder Abfindungen an die Hinterbliebenen leisten muss. Stirbt eine rentenbeziehende Person, wird keine Todesfallsumme ausgerichtet. Lesen Sie dazu bitte unser «Merkblatt Todesfallkapital».

  • Wie hoch ist das Todesfallkapital?

    Die Höhe des Todesfallkapitals hängt von der anspruchsberechtigten Person ab, entspricht aber höchstens der Hälfte des im Todeszeitpunkt vorhandenen Altersguthabens der verstorbenen Person abzüglich Barwert allfälliger Renten und Abfindungen.

  • Wer hat Anspruch auf das Todesfallkapital und in welcher Höhe?

    Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen nach folgender Rangordnung und Höhe:

    1. Für die waisenrentenberechtigten Kinder insgesamt drei anwartschaftliche Ehegattenjahresrenten vermindert um das Deckungskapital der Waisenrenten;
    2. Für natürliche Personen beim Fehlen der oben aufgeführten Personen, die von der versicherten Person bis zum Zeitpunkt des Todes während mindestens fünf Jahren ununterbrochen massgeblich unterstützt wurden, insgesamt eine anwartschaftliche Ehegattenjahresrente;
    3. Für die nicht waisenrentenberechtigten Kinder oder die Eltern beim Fehlen der oben aufgeführten Personen insgesamt eine anwartschaftliche Ehegattenjahresrente.
    Übersteigt diese Summe das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes, wird höchstens das Altersguthaben der verstorbenen Person ausgerichtet. Bei mehreren Berechtigten innerhalb einer Gruppe erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen. Besteht kein Anspruch auf eine Rentenleistung oder auf ein Todesfallkapital, so richtet die PKSH ein Sterbegeld von CHF 5'000.- aus. Das verbleibende Altersguthaben fällt an die PKSH. Bitte beachten: Die PKSH kann die Anspruchsberechtigung für die eine Auszahlung eines Todesfallkapitals erst prüfen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person).

  • Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein?

    Die Anspruchsberechtigung für "natürliche Personen" auf ein Todesfallkapital ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der PKSH zu Lebzeiten die begünstigten Personen schriftlich auf dem Formular "Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital" gemeldet hat. Der Antrag auf eine Leistung ist spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten einzureichen.

  • Wo kann ich die begünstigten Personen bestimmen und kann ich diese wieder verändern?

    Bitte benutzen Sie das Formular «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital». Sie finden dieses auf unserer Webseite www.www.pksh.ch. Ja, das ist möglich. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, dass bestehende Begünstigte nicht mehr gewünscht oder möglich sind. Sie müssen dazu ein neues Formular «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital» einreichen. Solange kein neues Formular eingereicht wird, bleiben die bisherigen Begünstigten in Kraft. Sobald eine versicherte Person ein neues Formular einreicht, widerruft sie damit automatisch alle früher bei der PKSH eingereichten Formulare «Begünstigte Personen für ein Todesfallkapital».

Leistungen für unter 25-jährige

Leistungen für unter 25-jährige

Versicherte, die das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind bei der PKSH gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.

Im Ereignisfall haben die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen Anspruch auf die gleichen Leistungen (Invalidenleistungen, Ehegattenrenten, Kinderrenten), wie sie für versicherte Personen ab Alter 25 ausgerichtet werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Todesfalkapital.

Bei einem Austritt bis zur Vollendung des 24. Altersjahres besteht kein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, da noch keine Sparbeiträge geleistet wurden.

 

Leistungen für unter 25-jährige

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Freizügigkeitsleistung

Frei­zügigkeits­leistung

Bei einem Austritt aus der PKSH hat die versicherte Person Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Dies unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen des 60. Altersjahres beendet wird und dass kein Versicherungsfall besteht.

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen, freiwilligen Einlagen, angesammelten Spargutschriften sowie Zinsen, abzüglich allfälliger Vorbezüge.

Die ermittelte Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Kann die Freizügigkeitsleistung nicht an eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, benachrichtigt die versicherte Person die PKSH, ob die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überwiesen werden soll.

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Barauszahlung bedeutet, dass Ihre Freizügigkeitsleistung nicht an eine Vorsorgeeinrichtung (oder Freizügigkeitskonto bzw. Freizügigkeitspolice) übertragen wird, sondern auf ein privates (nicht gesperrtes) Konto. Bei einem Übertrag auf ein solches Konto fallen Kapitalsteuern an. Weitere Informationen zur Barauszahlung finden Sie hier.

Freizügigkeitsleistung
  • Was ist eine Freizügigkeitsleistung und wie hoch ist sie?

    Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Altersguthaben (Sparguthaben), das Sie auf Ihrem Konto bei der PKSH angespart haben, im Zeitpunkt des Austrittes. Die Höhe ist auf Ihrem Versicherungsausweis aufgeführt. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften, die durch Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge finanziert werden, allfälligen persönlichen Einlagen und aus eingebrachten Freizügigkeitsleistungen sowie den entsprechenden Zinsen.

  • Wer hat Anspruch auf Freizügigkeitsleistung? Unter welchen Voraussetzungen?

    Die Freizügigkeitsleistung (auch Austrittsleistung genannt) wird grundsätzlich fällig, wenn eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis beendet und in der Folge aus der PKSH austritt. Anspruch auf Freizügigkeitsleistung hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Die versicherte Person hat bei Austritt das 60. Altersjahr nicht vollendet.
    • Es werden keine Invaliditätsleistungen ausbezahlt.
    • Das Arbeitsverhältnis wird nach Vollendung des 60. Altersjahres - aber vor Erreichung des ordentlichen AHV-Alters – beendet, und die versicherte Person tritt unmittelbar eine neue Anstellung an oder meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos.

  • Wohin wird die Freizügigkeitsleistung übertragen?

    Bei einem Stellenwechsel ist die PKSH gesetzlich dazu verpflichtet, die gesamte Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers zu übertragen. Falls Sie in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben Sie die Wahl zwischen der Überweisung Ihres Pensionskassenguthabens auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder der Eröffnung einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Die PKSH darf gemäss Bundesrecht die Freizügigkeitsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen überweisen. Sie können Ihre berufliche Vorsorge auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterzuführen. Informationen dazu erhalten Sie auf http://aeis.ch oder Telefon 041 799 75 75. Wichtig: Falls Sie uns nicht bis 6 Monate nach Austritt die notwendigen Zahlungsinstruktionen zustellen, überweist die PKSH Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (auf ein auf Ihren Namen lautendes Freizügigkeitskonto).

  • Ich weiss nicht, wo sich meine Freizügigkeitsleistung befindet: An wen kann ich mich wenden?

    Informationen über vergessene Guthaben erteilt die Zentralstelle für die 2. Säule in Bern. Im Internet unter http://www.sfbvg.ch. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass beim Eintritt einer Person in die PKSH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Freizügigkeitsleistung sowohl von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto) an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss.

  • Kann die Austrittsleistung auch bar bezogen werden?

    Ja, unter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Mit Barauszahlung ist gemeint, dass Ihre Freizügigkeitsleistung auf ein nicht gesperrtes Konto überwiesen wird, z.B. auf ein Privatkonto. Bei einem Übertrag auf ein nicht gesperrtes Konto fallen Kapitalsteuern an. Eine Barauszahlung ist möglich,...

    • wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnen. Der obligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung («BVG-Altersguthaben») darf nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land weiter obligatorisch gegen die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Der obligatorische Teil ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der überobligatorische Anteil kann auf ein nichtgesperrtes Konto (z.B. Privatkonto) ausbezahlt werden.
    Sind Sie nicht in einem EU- oder EFTA-Land obligatorisch einer Sozialversicherung angeschlossen, ist die Barauszahlung der vollständigen Freizügigkeitsleistung möglich. Der Nachweis ist durch die versicherte Person zu erbringen. Die Abklärung über die Versicherungspflicht können Sie durch die «Zentralstelle 2. Säule» (http://www.zentralstelle.ch) vornehmen lassen. Wichtig: Die Barauszahlung unterliegt der Quellensteuer und erfolgt erst nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz. Es ist in jedem Fall eine Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle einzureichen.
    • wenn Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind. Der PKSH ist in diesem Fall die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/-r im Haupterwerb einzureichen.
    • wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der versicherten Person beträgt.
    Wichtig: Nicht verheiratete und nicht in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen müssen dem Antrag auf Barauszahlung einen aktuellen Personenstandsausweis beilegen. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Personen benötigen die beglaubigte Unterschrift des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.

  • Wie informiere ich die PKSH über die gewünschte Überweisungsart?

    Nach Eingang der Austrittsmeldung durch Ihren Arbeitgeber erhalten Sie von der PKSH ein Antwortformular, auf welchem Sie uns mitteilen können, wie wir mit Ihrer Austrittsleistung verfahren sollen. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular umgehend zurück.

Esther Duttlinger

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 19

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Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

+41 52 632 72 18

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Verzinsung

Verzinsung

Die Verwaltungskommission legt jährlich den Zinssatz für das Folgejahr fest. Mit diesem Zinssatz wird das Altersguthaben verzinst.

 

Verzinsung

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Oliver Diethelm

Geschäftsführer

+41 52 632 72 14

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Wohneigentum

Wohneigentum

Versicherte können Mittel der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden.

Der Vorbezug bzw. die Verpfändung ist für folgende Zwecke im In- und Ausland zulässig:

  • Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
  • Ausbau oder Umbau am Wohneigentum
  • Amortisation von Hypothekardarlehen
  • Erwerb von Anteilsscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen

Ein Vorbezug für Wohneigentum kann bis zum vollendeten 60. Altersjahr getätigt und nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Bis Alter 50 kann das gesamte Sparguthaben vorbezogen werden. Nach dem Alter 50 darf höchstens der grössere der folgenden Beträge bezogen werden:

  • Die Freizügigkeitsleistung im Alter 50
  • Die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20’000.-

Bitte beachten:

Durch einen Vorbezug verringern sich die Rentenleistungen. Zudem muss der Vorbezug versteuert werden. Die Steuern müssen aus dem Privatvermögen beglichen werden.
Einkäufe bewirken, dass während der nächsten drei Jahre keine Kapitalbezüge (z.B. bei Pensionierung oder zur Finanzierung eines Eigenheims) gemacht werden dürfen.

 

Wohneigentum
  • Was ist ein Vorbezug?

    Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Altersguthabens (Sparguthabens) vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.

  • Wer kann einen Vorbezug zwecks Finanzierung von Wohneigentum geltend machen?

    Jede aktiv versicherte Person kann bis zum vollendeten 60. Altersjahr einen Vorbezug tätigen.

  • Für welche Verwendungszwecke kann ich den Vorbezug einsetzen?

    Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:

    • Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum.
    • Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum.
    • Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim.
    • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.
    Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferienwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.

  • Welchen Höchstbetrag kann ich vorbeziehen?

    Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Versicherungsausweis unter «Möglicher Bezug für Wohneigentum».

    • Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Altersguthaben (Sparguthaben) vorbeziehen.
    • Ab Alter 50 kann die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Altersguthabens oder das Altersguthaben im Alter 50 vorbezogen werden - je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000. Der Mindestbezug von CHF 20‘000 gilt nicht beim Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen.

  • Kann ich mehrere Vorbezüge tätigen?

    Ja. Sie können alle fünf Jahre einmal einen Vorbezug tätigen. Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung beantragen kann?

    • Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden. Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:
    - Alleineigentum - Miteigentum - Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner
    • Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der PKSH versichert sein.
    • Nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität ist ein Vorbezug nur noch auf dem aktiven Teil möglich.

  • Wie wirkt sich der Vorbezug konkret aus?

    Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Altersguthaben (Sparguthaben) in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen geschmälert. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der PKSH. Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug geschmälert. Es kann deshalb sinnvoll sein, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die PKSH beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die PKSH sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstück übertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten. Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.

  • Kann ich einen Vorbezug freiwillig zurückzahlen?

    Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls (Alterspensionierung, Invalidität, Tod) längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zurückbezahlt werden. Ist ein Vorsorgefall eingetreten, kann eine Rückzahlung nur noch auf dem aktiven Teil vorgenommen werden. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 10’000 betragen, wobei die letzte Teilrückzahlung weniger als CHF 10’000 betragen kann.

  • In welchen Fällen bin ich (oder meine Erben) zur Rückzahlung des Vorbezugs verpflichtet?

    Sie müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn Sie die Liegenschaft verkaufen oder nicht mehr selbst bewohnen (z.B. bei dauernder Vermietung, Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht). Ihre Erben müssen den Vorbezug zurückzahlen, wenn beim Tod des Mitglieds keine reglementarischen Vorsorgeleistungen der PKSH fällig werden

  • Wann zahlt die PKSH den Vorbezug aus?

    Die Zahlungsfristen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Situation 1: Der Vorbezug wird an Ihre Hypothekar- bzw. Baukreditbank überwiesen: Die Zahlung wird geleistet, sobald die PKSH im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und der schriftlichen Zusicherung Ihrer Bank ist, den Vorbezug nur im Rahmen der Wohneigentumsförderung zu verwenden. Bei einem Neuerwerb muss zudem der beurkundete Kaufvertrag (oder Entwurf) eingereicht werden; bei bereits vorhandenem Wohneigentum ein aktueller Grundbuchauszug (Kopie). Situation 2: Der Vorbezug geht an den Verkäufer des Grundstücks: Die Zahlung wird ausgerichtet, sobald die PKSH im Besitz des vollständig ausgefüllten Antrags und des beurkundeten Kaufvertrages (oder Entwurfes) ist. Zudem brauchen wir vom Grundbuchamt eine schriftliche Bestätigung des Termins der Eigentumsübertragung.

  • Kann ich mit dem Vorbezug auch einen Landkauf finanzieren?

    Nein. Der Erwerb von Land stellt noch keinen Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum dar. Ausnahmsweise kann ein Landkauf mit einem Vorbezug finanziert werden, wenn im Zeitpunkt des Landkaufs bereits eine rechtskräftige Bewilligung für den Bau des selbst bewohnten Wohneigentums vorliegt. Zusätzlich zum Kaufvertrag für das Land muss ein unterschriebener Werkvertrag vorgelegt werden.

  • Welches sind die wichtigsten Vor- und Nachteile eines Vorbezugs?

    Vorteile:

    • Der Vorbezug bringt Eigenkapital.
    • Sie brauchen weniger Fremdkapital (Hypotheken).
    • Die Hypothekarzinsbelastung sinkt.
      Nachteile:
    • Renteneinbussen im Alter und bei Risikoleistungen (Tod und Invalidität).
    • Rückzahlungspflicht, wenn das Eigentum nicht mehr selbst bewohnt wird.
    • Sofortige Besteuerung des bezogenen Betrags.

  • Habe ich Anrecht auf eine Steuerrückerstattung, wenn ich den Vorbezug zurückzahle?

    Wenn Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie bis längstens drei Jahre nach Rückzahlung die beim Vorbezug geleistete Steuer (ohne Zinsen) zurückfordern. Stellen Sie das Gesuch an die zuständige Behörde in demjenigen Kanton, in dem Sie den Vorbezug ursprünglich versteuert haben.

  • Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Vorbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?

    Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Marlies Löpfe

Fachspezialistin Vorsorge

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