Überversicherung
Bei Leistungsfällen der PKSH muss unter bestimmten Voraussetzungen geprüft werden, ob eine Überentschädigung vorliegt.
Die PKSH kürzt die Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit den anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Waisenrenten für die Kinder der anspruchsberechtigten Person werden ebenfalls berücksichtigt. Bezügern von Invaliditätsleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbare noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet.
Für eine Erstberechnung brauchen wir:
Mutmasslich entgangener Verdienst:
Unter dem sogenannten „mutmasslich entgangenen Verdienst“ ist der Lohn zu verstehen, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Überentschädigungsverrechnung ohne schädigendes Ereignis erzielen könnte.
Kinder- und Familienzulagen:
Kinder- und Familienzulagen werden nur zum entgangenen Verdienst dazugerechnet, wenn die Zulagen nicht mehr zu Gunsten der versicherten Person oder des Ehegatten ausbezahlt werden.
Anrechenbare Leistungen:
– Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung
– Leistungen der Unfall- bzw. Militärversicherung
– Leistungen von anderen Sozialversicherungen (auch Ausländischen)
– weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Mitarbeitenden der PKSH.