18. Dezember 2020
Rückzahlungsmöglichkeit für WEF-Vorbezug wird verlängert (Art. 65 Vorsorgereglement)
Das Recht und die Pflicht zur Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs bestehen ab dem 1. Januar 2021 gesetzlich bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles (Alterspensionierung, Invalidität, Tod), längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Bisher galt Alter 60 als spätester Zeitpunkt zur Rückzahlung.