12. Januar 2022
Revision Invalidenversicherung per 1. Januar 2022
Die Revision des Invalidengesetzes trat per 1. Januar 2022 in Kraft. Die Invalidenversicherung (IV) wurde in den vergangenen Jahren mehrmals revidiert. Die Ergebnisse der Evaluationen der vierten, fünften und sechsten Revision zeigen, dass die IV mit der Stärkung der Eingliederung und den Rückgängen beim Neurentenbestand auf dem richtigen Weg ist. Bei zwei bedeutenden Gruppen, den jungen Erwachsenen und den Personen mit psychischen Beeinträchtigungen, brachten die letzten IV-Revisionen nicht den erwarteten Erfolg. Neben den spezifischen Massnahmen in Bezug auf die Zielgruppen sind unter anderem die folgenden Neuerungen vorgesehen: Verstärkung der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern sowie behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit nach einer Rentenrevision sowie die Einführung eines stufenlosen Rentensystems.
Gemäss bisherigem Recht erhielt eine Person ab einem IV-Grad von 40% eine Viertelsrente, ab 50% eine halbe Rente, ab 60% eine Dreiviertelsrente und ab 70% eine ganze Rente. Das Gesamteinkommen von IV-Rentnerinnen und -Rentnern stieg bei zunehmendem Erwerbseinkommen nicht stetig an, sondern reduzierte sich über die Schwellenwerte eines IV-Grads von 70%, 60%, 50% und 40% jeweils um 25 Prozentpunkte. Beispielsweise erhielt man bisher statt eine Dreiviertelsrente nur noch eine halbe Rente, wenn der IV-Grad von 60% auf 59% sank. Somit hatten Versicherte keinen finanziellen Anreiz, ihre Restarbeitsfähigkeit möglichst vollständig auszuschöpfen. Die bis Ende 2021 geltenden Rentenstufen wurden durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt, damit wird im erwähnten Beispiel die Reduktion der IV-Rente nur 1% betragen. Die neuen gesetzlichen Veränderungen wurden in den Artikeln 41 und 41a (neu) unseres Vorsorgereglements umgesetzt und gelten für neue IV-Renten ab
1. Januar 2022, für bereits bestehende IV-Renten gelten Übergangsbestimmungen.