18. Dezember 2020
Freiwillige Weiterversicherung ab Alter 58 neu möglich (Art. 8b Vorsorgereglement)
Das Parlament hat dem revidierten Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG-Reform) zugestimmt, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die ELG-Reform enthält auch Bestimmungen zum BVG, nämlich die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a BVG). Dabei spielt es eine Rolle, ob Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.
Die PKSH bietet den betroffenen Versicherten deshalb neu an, ihren gesamten Vorsorgeschutz (Alter, Tod, Invalidität) weiterführen zu können. Die Versicherten können ihr Altersguthaben weiter äufnen, müssen dann aber sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlen, weil ein Arbeitgeber fehlt. Sie haben die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten hinsichtlich Verzinsung und Umwandlungssatz. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, nur die Risiken Tod und Invalidität weiter zu versichern. Nach Ablauf der externen Mitgliedschaft können die Versicherten mit dieser Lösung eine Altersrente beziehen. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so ist eine (Teil-)Kapitalauszahlung nicht mehr möglich und es muss eine Rente bezogen werden.
Details dazu finden Sie auf unserer Webseite unter „Aktiv-Versicherte – Arbeitslosigkeit“ oder im Newsletter, den wir Anfang Februar 2021 allen Versicherten zustellen.