3. Januar 2018
Flexiblere Teilpensionierungsmöglichkeiten
Ab dem 1. Januar 2018 werden Pensumsreduktionen nach dem 60. Altersjahr analog bei der Berechnung der Übergangsrenten kumuliert betrachtet, d.h. hat ein Versicherter nach dem 60. Altersjahr sein Pensum kumuliert um mindestens 30% eines Vollzeitpensums reduziert, kann er sich teilpensionieren lassen. Gemäss altem Reglement war eine Teilpensionierung erst bei einer Reduktion des Pensums um mindestens 30% eines Vollzeitpensums möglich. Eine Pensumsreduktion in kleineren Schritten von weniger als 30% kommt häufig bei Lehrpersonen vor und berechtigte bis anhin nicht zum Bezug einer Teilaltersrente. Künftig können mehrere solcher Pensumsreduktionen addiert und bei einer Summe von mindestens 30% kann eine Teilpensionierung beantragt werden. Damit kann die PKSH ihren Versicherten zukünftig eine flexiblere Teilpensionierung anbieten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Marlies Löpfe (052 632 72 18) oder Frau Monika Ritzmann (052 632 71 79).